Rechtsprechung / VG Aachen / 2023

VG Aachen Beschluss vom 09.03.2023 – 3 K 312/20

ECLI:DE:VGAC:2023:0309.3K312.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das durch Vergleich vom 28. Oktober 2022 in der Hauptsache beendete Klageverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, gegeneinander aufgehoben.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_2

Aufgrund des Vergleichsabschlusses vom 28. Oktober 2022 ist das Verfahren insgesamt in der Hauptsache beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_3

Das Gericht hat mit Blick auf Nr. 4 des vorgenannten Vergleiches gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Gemessen daran sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Einzelnen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_4

Die zwischen den Beteiligten strittig gewesene Rechtsfrage, ob eine Luftwärmepumpe dem Grundsatz nach Abstandsflächen auslöst, wäre bei einer Entscheidung voraussichtlich zu bejahen gewesen. Nach der gegenwärtigen Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018),

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_5

vgl. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421) GV. NRW. 2018 S. 421, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086),

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_6

sind Luftwärmepumpen im Ergebnis der Außenwand des Wohngebäudes hinzuzurechnen. Bei ihrer Zulassung bzw. Errichtung bedarf es der Einhaltung von Abstandsflächen, deren Mindesttiefe 3 m beträgt, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_7

Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 13. März 2020, – 8 K 16093/17 –, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 28 K 3757/14 –, juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_8

Dementsprechend wäre die erhobene Baunachbarklage bei einer Entscheidung nur teilweise erfolgreich gewesen, und zwar allein mit ihrem Verpflichtungsbegehren auf bauordnungsrechtliches Einschreiten (Ziffer 2 des Klageantrags). So haben die Beigeladenen die strittige Luftwärmepumpe abweichend von der Baugenehmigung näher als 3 m zur Grundstücksgrenze („im Bauwich“) errichtet und damit gegen die Anforderung verstoßen, wonach die ausgelöste Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m auf dem eigenen Grundstück liegen muss.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_9

Ohne Erfolg wäre hingegen das unter Ziffer 1 des Klageantrags erhobene Anfechtungsbegehren gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 20. Januar 2020) geblieben. Darin ist der Standort der strittigen Wärmepumpe nämlich so gewählt und zugelassen, dass die Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m allein auf dem Vorhabengrundstück liegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2023-03-09/3-k-312-20#rd_10

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.