Rechtsprechung / VG Aachen / 2014

VG Aachen Beschluss vom 18.02.2014 – 9 L 96/14.A

ECLI:DE:VGAC:2014:0218.9L96.14A.00

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_2

Der sinngemäße Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_3

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_4

ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft, und begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_5

Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_6

Die maßgebliche Frage, ob eine Rückführung der Antragsteller nach Italien innerhalb des Dublin-Verfahrens ausscheidet, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung für Asylbewerber die Annahme begründen, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_7

vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/ -, juris,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_8

ist angesichts der ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorliegen systemischer Mängel,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_9

vgl.               in diesem Zusammenhang: Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_10

derzeit als offen zu bezeichnen. Zeitnähere, diese Hinweise entkräftende Auskünfte sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die offene Ausgangslage,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_11

vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014    - 15 B 143/14.A -,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_12

führt zur Stattgabe im vorliegenden Verfahren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-02-18/9-l-96-14-a#rd_14

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.