Rechtsprechung / VG Aachen / 2013

VG Aachen Beschluss vom 14.03.2013 – 9 L 53/13.A

ECLI:DE:VGAC:2013:0314.9L53.13A.00

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Tenor§

Der Beschluss vom 14. Dezember 2012 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_2

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach Satz 2 der Vorschrift die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_3

Es liegen veränderte Umstände vor. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Neue Beweismittel führen dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_4

vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 11a B 993/98.NE - NVwZ-RR 1999, 473.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_5

In dem ablehnenden Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 9 L 637/12.A - wird entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass nach den seinerzeit vorliegenden aktuellen Auskünften des UNHCR vom 24. April 2012 sowie des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 nicht (mehr) von systemischen Mängel im italienischen Asylsystem ausgegangen werden könne.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_6

Der Antragsteller bezieht sich nunmehr in der Begründung seines erneuten Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz auf aktuelle Erkenntnismittel, die die Lage insoweit abweichend von den den Beschluss vom 14. Dezember 2012 tragenden tatsächlichen Feststellungen schildern und zu einem Überdenken der ablehnenden Entscheidung Anlass geben. Insbesondere das vorgelegte detaillierte Gutachten von borderline-europe aus Dezember 2012 zu einem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. September 2012 zum italienischen Asylsystem enthält zahlreiche konkrete Angaben, die hinreichende Anhaltspunkte dafür entstehen lassen, dass der nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_7

Es bestehen danach konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Italien die von ihm eingegangenen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht erfüllt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_8

Hiervon ausgehend ist dem Antrag auch stattzugeben, weil die Antragsgegnerin den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Union,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_9

vgl.              EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_10

an die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beurteilung der tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat stellt, nicht gerecht wird.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_11

Insbesondere fehlt es trotz zahlreicher und detaillierter Hinweise auf systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_12

vgl.              VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 15a L 12/13.A -; VG Meiningen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 E 20010/13 Me -; VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2013 – A 7 K 3929/12 -; VG Regensburg, Urteil vom 27. März 2012 – RN 9 K 11.30441 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 – 5a L 223/12.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2012 – A 3 K 3069/11 -; VG Augsburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 – Au 3 E 12.30059 – jeweils mit zahlreichen Nachweisen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_13

nachwievor an einer detaillierten eigenen Untersuchung durch die Antragsgegnerin.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_14

Insbesondere die von borderline-europe und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Juss-Buss,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_15

vgl.              borderline-europe, Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012 aus Dezember 2012; SFH / jussbuss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bern und Oslo, Mai 2011,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_16

herausgegebenen Untersuchungsergebnisse führen im Detail Missstände auf, die von der Antragsgegnerin nicht im Einzelnen widerlegt werden. Soweit das Auswärtige Amt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_17

vgl.              Auswärtiges Amt, Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_18

Abweichendes ausführt, vermag dies die konkreten Anhaltspunkte für systemische Mängel schon deshalb nicht aufzulösen, weil das Auswärtige Amt auf die konkreten und belegten Mängel nicht eingeht, sondern sich auf allgemein gehaltene Aussagen beschränkt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_19

Ob sich Bedenken an der hinreichenden Qualität des italienischen Asylsystems auch aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. Februar 2013 – 81498/12 – ableiten lassen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-03-14/9-l-53-13-a#rd_21

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.