Rechtsprechung / VG Aachen / 2012

VG Aachen Beschluss vom 07.11.2012 – 9 L 523/12.A

ECLI:DE:VGAC:2012:1107.9L523.12A.00

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2461/12.A erhobenen Klage wird angeordnet, soweit in der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2012 auch Montenegro benannt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_2

Der sinngemäße Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_3

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2461/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_4

ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber nur zum Teil bergründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_5

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_6

Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_7

Dies ist hier bezüglich der Republik Kosovo weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags und der Versagung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_8

Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Angehörigen der Volksgruppe der Roma droht im Kosovo mangels Verfolgungsdichte derzeit keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure; aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit besteht zudem keine extreme Gefahrenlage und es steht ihnen ausreichender Zugang zu medizinischer Versorgung zur Verfügung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_9

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 A 1311/12.A -, juris.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_10

Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen der Antragstellerin insgesamt als unglaubhaft. Sie hat sich im Rahmen der Bundesamtsanhörung am 19. Juli 2012 dahingehend eingelassen, nach dem Krieg nur noch die Geburtsurkunde aus dem Kosovo bekommen zu haben; sie sei vor zweieinhalb Jahren dort gewesen. Die Antragstellerin hat am 20. April 2011 bei der Deutschen Botschaft in Pristina einen Visumsantrag gestellt und dabei unter anderem einen kosovarischen Pass vorgelegt, der ihr am 21. August 2008 ausgestellt worden war.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_11

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Kosovo.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_12

Ernstliche Zweifel ergeben sich jedoch insoweit, als auch Montenegro in der Abschiebungsandrohung benannt ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_13

Dabei ist zunächst fraglich, ob ohne Bestimmung dieses Landes als Zielstaat diesbezüglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen des ohne Regelungsgehalt erfolgenden allgemeinen Hinweises im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG (Abschiebemöglichkeit auch in einen anderen Staat, in den der jeweilige Ausländer einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist) verneint werden kann. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Kammer über keine Erkenntnisse verfügt, ob Roma, die keine montenegrinischen Staatsangehörigen sind, tatsächlich Zugang zu den im Bescheid des Bundesamtes aufgeführten Sozialleistungen in Montenegro haben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG und berücksichtigt, dass es in diesem Verfahren allein um den Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung geht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-11-07/9-l-523-12-a#rd_15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)