Rechtsprechung / VG Aachen / 2011

VG Aachen Beschluss vom 10.05.2011 – 4 K 1177/09

ECLI:DE:VGAC:2011:0510.4K1177.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verworfen.

Der Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09#rd_1

Der gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2010 gerichtete sinngemäße Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09#rd_2

Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 23. Dezember 2010 zugestellt. Damit endete die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO am 24. Januar 2011. Der als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelegte "Widerspruch" des Klägers ging erst am 18. April 2011 bei Gericht ein.

4

Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09#rd_3

Die Entscheidung war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu treffen. § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt wird. Die Rechtsfolge des § 84 Abs. 3 VwGO, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, tritt nur ein, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die Schließung dieser Regelungslücke durch die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht. Im vorliegenden Fall - der verspäteten Beantragung der mündlichen Verhandlung - wird wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil entschieden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09#rd_4

Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 34 X 163.02 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 - 3 K 7527/02.A -, juris (Entscheidung durch Urteil), jeweils mit weiteren Nachweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, welches zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.