Rechtsprechung / VG Aachen / 2007

VG Aachen Beschluss vom 29.03.2007 – 9 K 370/06.A

ECLI:DE:VGAC:2007:0329.9K370.06A.00

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Tenor§

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. November 2006 wird dahingehend geändert, dass insgesamt 308,21 EUR festgesetzt werden.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_2

Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG sowie §§ 165, 151 VwGO analog zulässige Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_3

Die seitens des Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nach einem Gegenstandswert von 3.000,- EUR festzusetzen, so dass sich zuzüglich 16 % Umsatzsteuer der tenorierte Gesamtwert ergibt (1,3 x 189,- EUR = 245,70 EUR + 20,- EUR + 16 %, mithin 42,51 EUR = 308,21 EUR). § 30 Satz 1 RVG ist nämlich für die Zeit nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahingehend auszulegen, dass dieser Wert auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, aber die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand haben, maßgeblich ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, juris; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/ 06.A -, juris, sowie 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, juris.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_5

Der in dem vor § 30 Satz 1 RVG a.F. gleichlautend geltenden § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers geht dahin, zum Zwecke der Vereinheitlichung verbindliche Gegenstandswerte für Klage- und Eilverfahren festzulegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_6

Vgl. in diesem Zusammenhang die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 12/4450, S. 29.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_7

Dies schließt ein, der zumindest seit dem 1. Januar 2005 gesteigerten Bedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_8

vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, a.a.O.,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_9

durch eine dieser gerechter werdende Auslegung Rechnung zu tragen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_10

Vgl. im Ergebnis ebenso bereits Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2002 - 21 ZB 02.30855 -, juris.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_11

Abweichendes hätte nur dann zu gelten, wenn dadurch der Anwendungsbereich der Norm bezüglich sonstiger Verfahren leer liefe. Dies ist indes nicht der Fall, weil der diesen zugeordnete niedrigere Gegenstandswert für Verfahren, in denen lediglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oder ein diesbezügliches Wiederaufgreifen streitgegenständlich sind, maßgeblich bleibt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_12

Im Übrigen ist kein einer der Bedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG angemesseneren Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers mit Blick darauf objektivierbar, dass § 30 RVG durch den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Art. 20 Nr. 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes an die Ersetzung des § 51 Abs. 1 AuslG durch die Neureglung des § 60 Abs. 1 AufenthaltG angepasst worden ist. Den in der Darstellung zum Gang der Gesetzgebung,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_13

vgl. http://dip.bundestag.de/gesta/16/C074.pdf.,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_14

aufgeführten Materialien ist nicht zu entnehmen, dass es dabei um mehr als eine redaktionelle Änderung gegangen sein könnte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_15

Schließlich ist die Vergütung auf der Grundlage des nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden höheren Gegenstandswertes zu bemessen, weil der Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach Ergehen des Bescheides des Bundesamtes vom . Februar 2006 unbedingt gewesen sein kann.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_16

Eine Kostenerstattung findet in dem gerichtsgebührenfreien Verfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht statt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a#rd_17

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.