Rechtsprechung / SG Mannheim / 7. Kammer / 2020
SG Mannheim Gerichtsbescheid vom 19.05.2020 – S 7 AL 3736/18
7. Kammer · ECLI:DE:SGMANNH:2020:0519.S7AL3736.18.00
SozialrechtBaden-WürttembergSozialrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand§
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Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Arbeitslosengeldes I (ALG I) im Streit.
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Der am … 1957 geborene Kläger war vom 12.10.1987 bei der … Aktiengesellschaft (Arbeitgeberin) beschäftigt. Mit Vertrag vom 23.06.2015 vereinbarten der Kläger und seine Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis vom 01.10.2015 bis 30.06.2018 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen. Laut einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 25.06.2018 könne der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlag ab dem 01.07.2018 beziehen.
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Auf seinen Antrag vom 01.07.2018 gewährte ihm die Beklagte ab 01.07.2018 ALG I in Höhe von kalendertäglich 31,07 EUR für 720 Tage bei einem Leistungssatz von 60 % und aus einem 1-jährigen vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 dauernden Bemessungsrahmen errechnetes tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 77,00 EUR (28.103,41 EUR / 365) sowie unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I (Bl. 72 ff. d. Verwaltungsakte).
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Dagegen erhob der Kläger am 09.10.2018 Widerspruch. Der Bescheid gehe von einer falschen Berechnungsgrundlage aus. Aus § 10 Abs. 1 S. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ergebe sich, dass das ALG I nach dem fiktiven Bruttoentgelt entsprechend der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin zu berechnen sei (Bl. 49 ff. d. Verwaltungsakte).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 149 Nr. 1 SGB III betrage das ALG I 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Gemäß § 153 SGB III sei das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (Abs. 1 S. 1).Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (Abs. 1 S. 2). Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat (Abs. 2 S. 1 Nr. 5).§ 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB III gelte nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden (Abs. 2 S. 2). Gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 SGB III sei das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 01.07.2017 bis 30.06.2018. Im Bemessungszeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 28.103,41 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 77,00 EUR. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse I. Unter Berücksichtigung der Abzüge ergebe sich ein Leistungsentgelt in Höhe von 51,79 EUR. Nach dem allgemeinen Leistungssatz betrage das ALG I 31,07 EUR täglich.
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Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Die Beklagte habe die Privilegierung des Teilzeitarbeitnehmers nicht umfassend gewürdigt. Zweck des § 150 Abs. 2 SGB III sei es, dem Leistungsberechtigten Nachteile zu ersparen, die sich aus den Teilzeitentgelten auf die Leistungshöhe ergeben. Diese Privilegierung werde auch durch § 10 Abs. 1 S. 1 AltTZG untermauert. Die Möglichkeit der Altersteilzeit würde leerlaufen, wenn Teilzeitarbeitnehmer mit einer Verminderung ihres ALG I rechnen müssten. Auch habe ihm seine Arbeitgeberin versichert, dass ihm durch den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung keine Nachteile entstehen.
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Der Kläger beantragt - teilweise sachdienlich gefasst -,
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den Bescheid vom 10.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat ausgeführt, die Regelung des § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB III greife bei Altersteilzeit nicht, da er ab dem 01.07.2018 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könne.
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Mit Schreiben vom 26.07.2020 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 10.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres ALG I.
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Das Gericht sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten in den streitigen Bescheiden. Zutreffend hat die Beklagte unter Zugrundelegung eines 1-jährigen Bemessungsrahmens vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 ein tägliches ALG I in Höhe von 31,07 EUR berechnet.
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Lediglich ergänzend weist das Gericht auf den Wortlaut des § 10 Abs. 1 AltTZG hin. Nach dieser Vorschrift gilt: Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erbracht hat, Arbeitslosengeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des SGB III ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (S. 1). Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach § 10 Abs. 1 S. 1 AltTZG zugrunde zu legen gewesen wäre (S. 2).
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Nach § 10 Abs. 1 S. 2 AltTZG greift die Begünstigung des § 10 Abs. 1 S. 1 AltTZG nur so lange, bis der Arbeitslose eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Von diesem Tage an ist das Bemessungsentgelt ohne die Erhöhung nach § 10 Abs. 1 S. 1 AltTZG maßgebend. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich betont, die Regelung betreffe auch Altersrenten, die nur unter Inkaufnahme eines Abschlags vorzeitig in Anspruch genommen werden könnten. Dies deckt sich damit, dass das Gesetz die Formulierung "erstmals beansprucht werden kann" gewählt und auf eine Ausnahmeregelung für Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, verzichtet hat, die in andere Vorschriften ausdrücklich aufgenommen ist (BSG, Urteil vom 15.12.2005 - B 7 a AL 30/05 R, Juris Rn. 14 f.).
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Mit Blick auf diese Vorgaben und ausgehend von einem möglichen Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen zum 01.07.2018 kommt ihm die Privilegierung des § 10 Abs. 1 S. 1 AltTZG schlechterdings nicht zugute. Vielmehr ist für ihn das allgemeine Bemessungsrecht des SGB III einschlägig.
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Soweit der Kläger auf eine Mitteilung der Arbeitgeberin abstellt, mit welcher diese dem Kläger versichert habe, durch den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung entstehen ihm keine Nachteile, ist dies nicht im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu lösen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.