Rechtsprechung / SG Köln / 29 / 2026

SG Köln Beschluss vom 12.01.2026 – S 29 R 1560/25 ER

29 · ECLI:DE:SGK:2026:0112.S29R1560.25ER.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragsstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Rücknahme des umgedeuteten Erwerbsminderungsrentenantrages zuzulassen und den Bescheid vom 05.09.2025 aufzuheben,

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, hingegen nicht begründet.

Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).

Die erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind.

Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, einen Anordnungsgrund für sein Begehren glaubhaft zu machen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass einem Antragsteller unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az. L 1 B 39/06 AS ER Rn. 26, zitiert nach juris).

Eine solche existentielle Notlage liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Diese ist zunächst nicht finanzieller Natur. Unstreitig geht dem Antragsteller eine monatlich laufende Rente von 695,32 €. Es ist ihm zumutbar, diese zur Deckung seines Grundbedarfes bis zum Abschluss des Widerspruchs- sowie eines sich ggf. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu verwenden. Gründe dafür, dass der Betrag zur Deckung des notwendigen Existenzminimums nicht ausreicht, sind weder ersichtlich noch dargetan, zumal der verfügbare Geldbetrag höher ist als der Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II, welcher für alleinstehende Erwachsene im Jahr 2026 563 € monatlich beträgt. Eine Gefährdung der Unterkunft ist nicht vorgetragen.

Auch eine der finanziellen Situation gleichstehende gegenwärtige Notlage, die ein unverzügliches gerichtliches Einschreiten erfordert, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch nach gerichtlichem Hinweis hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass bestimmte Vermittlungsbemühungen oder das Vorliegen von Angeboten durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen, die ihm aufgrund der Einschätzung als voll erwerbsgemindert durch die Antragsgegnerin entgehen würden. Es leuchtet auch nicht ein, aus welchen Gründen sich der Antragsteller, wenn er sich subjektiv für erwerbsfähig und in der Lage hält, auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit anzutreten und aufrecht zu erhalten, keine eigenständigen Bewerbungsbemühungen veranlassen kann. Schließlich spricht für die Annahme des Anordnungsgrundes auch nicht der gesundheitliche Zustand des Antragstellers. Soweit dieser vorträgt, dass sich dieser durch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente von Seiten der Rentenversicherung in Zukunft massiv verschlechtern wird oder bereits verschlechtert worden ist, spricht dies eher für als gegen eine Erwerbsminderung und damit berechtigte Entscheidung der Antragsgegnerin.

Da nach alledem ein Anordnungsgrund ausscheidet, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an. Die Beiladung des zuständigen Krankenversicherungsträgers zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einschränkung nach § 51 SGB V konnte unterbleiben.