Rechtsprechung / SG Gießen / 5. Kammer / 2009

SG Gießen Gerichtsbescheid vom 07.07.2009 – S 5 AL 309/08

5. Kammer · ECLI:DE:SGGIESS:2009:0707.S5AL309.08.0A

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand§

Randnummer1

Mit der am 16.12.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die Beseitigung von Teilen eines Gutachtens aus dem Jahr 2002, welches von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. TX. zur Verwendung im Rahmen von sozialgerichtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht in B-Stadt erstattet worden sein soll; so das Vorbringen der Klägerin. Die Klägerin trägt sinngemäß vor, dass dieses Gutachten mit der Zielrichtung erstattet worden sei, sie für „plem plem“ zu erklären. Wegen der Unterdrückung dieses Gutachtens seitens eines Richters des Landessozialgerichtes in Darmstadt hat die Klägerin im Dezember 2006 Strafanzeige wegen Verletzung des Datenschutzes erstattet. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt hat diesbezüglich durch Entscheidung vom 07.02.2006 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.

Randnummer2

Betreffend dieses Gutachten trägt die Klägerin vor, dass es ihr in ihrer Wohnung entwendet worden sei. Sie könne es deshalb nicht vorlegen. In einem weiteren Schreiben erklärt sie, dass sie das Gutachten in einem Gerichtstermin in Kopie vorlegen könne.

Entscheidungsgründe§

Randnummer3

Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Klägerin ist gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vor Erlass des Gerichtsbescheids angehört worden.

Randnummer4

Die Klage ist unzulässig.

Randnummer5

Als Klageziel vor dem Sozialgericht kommt eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder eine Leistungs- oder Unterlassungsklage gegenüber einer Verwaltungsbehörde in Betracht.

Randnummer6

Die von der Klägerin erhobene Klage richtet sich isoliert gegen ein Gutachten, welches dem Gericht nicht vorliegt und welches auch nicht von einer Verwaltungsbehörde in Auftrag gegeben wurde nach der Darstellung der Klägerin.

Randnummer7

Bei dieser Sachlage kann das Gericht -auch angesichts des verwirrenden Vortrages der Klägerin- keinen Klagegegner feststellen und auch kein klares Klageziel.

Randnummer8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.