Rechtsprechung / SG Duisburg / 2018

SG Duisburg Beschluss vom 11.05.2018 – S 29 U 153/15

ECLI:DE:SGDU:2018:0511.S29U153.15.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2018-05-11/s-29-u-153-15#rd_1

In dem durch 08.06.2015 erledigten Klageverfahren, das am 17.04.2015 anhängig ge-worden war, stritten die Beteiligten über die Bescheidung eines Widerspruchs des Klä-gers (Untätigkeitsklage). Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber geklagt. Die Untätigkeit der Beklagten bezog sich auf die Nichtbescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen an den Arbeitgeber im Sinne des § 34 SGB IX.

4

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2018-05-11/s-29-u-153-15#rd_2

Der Streitwert ist gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Ent¬scheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Ein Antrag auf Streitwertfestset¬zung ist nicht erforderlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2018-05-11/s-29-u-153-15#rd_3

Die Voraussetzungen des § 197 a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteilig-ten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2018-05-11/s-29-u-153-15#rd_4

Nach §§ 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim¬men. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirt-schaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2018-05-11/s-29-u-153-15#rd_5

Bei einer Untätigkeitsklage fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Ge-genstandswertes, so dass von dem pauschalen Gegenstandswert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ist.