Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- LSG NRW, 31.01.2018 – L 15 U 523/18 B
- LSG NRW, 02.06.2016 – L 7 AS 915/14
- SG Kassel, 14.09.2010 – S 6 R 263/09
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 – L 10 R 2684/07Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 26.07.2007 – L 10 R 5394/06Zitiert von 2
- LSG NRW, 01.09.2008 – L 7 B 171/08 AS
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 – 7 Sa 307/21Zitiert von 4
- SG Duisburg, 11.05.2018 – S 29 U 153/15
- BSG, 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Einkommensberücksichtigung - Übergangsgeld - Erwerbstätigenfreibetrag)Zitiert von 9
17 Entscheidungen zu § 34 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/34#abs-1 (1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/34#abs-2 (2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/34#abs-3 (3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.