Rechtsprechung / OVG Schleswig / 4. Senat / 2019

OVG Schleswig Beschluss vom 01.11.2019 – 4 LB 41/17

4. Senat · ECLI:DE:OVGSH:2019:1101.4LB41.17.00

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Tenor§

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

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Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden war, reiste er nach Deutschland und stellte abermals einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2017 als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr.4).

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Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2017 hinsichtlich der Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, 2 und 3, Nr. 4 aufzuheben,

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2. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Bulgarien festzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2017 abgewiesen. Es seien keine individuellen Gesichtspunkte ersichtlich, die im vorliegenden Fall von einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien ausgehen ließe.

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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, die Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien leide an systemischen Mängeln.

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Der Kläger beantragt,

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen, und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die vom Senat eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen.

II.

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Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

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1. Die Ablehnung der Feststellung, dass in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Bulgarien mit einer EMRK-widrigen Behandlung rechnen müssen. Auch lässt sich nicht feststellen, dass anerkannt Schutzberechtigte wegen der allgemein schlechten Lage in Bulgarien gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Zur näheren Begründung wird auf die Urteile vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 – Bezug genommen (jeweils veröffentlicht in juris). Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wären, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

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2. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Grundlage in § 35 AsylG.

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3. Die Befristung des „gesetzlichen“ (§ 11 Abs. 1 AufenthG a.F.) Einreise- und Aufenthaltsverbots, die unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris Rn. 72; Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 10.17 –, juris Rn. 23) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist (nunmehr) § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisefrist vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294). Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 3 AufenthG) werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.