Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 06.08.2026 – 6 B 293/25

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 6 B 293/25 5 L 950/25 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:

gegen wegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig Gewerbeuntersagung hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – 2

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel am 6. August 2026

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2025 – 5 L 950/25 – geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. September 2025 wird gegen Nummern 1 bis 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. September 2025 wiederhergestellt und gegen Nummer 7 dieses Bescheids angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen den Sofortvollzug der Untersagung von Gewerbetätigkeiten sowie gegen die Androhung der Versiegelung seiner Geschäftsräume.

2 Der Antragsteller betreibt seit Januar 2025 im Stadtteil L....... der Antragsgegnerin das „L.............“, einen Spätverkauf, sowie einen daneben gelegenen Blumenladen, das „L......... B........“. Am 27. Mai 2025 wurde auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig in einem Strafverfahren in dem Spätverkauf eine Durchsuchung durchgeführt, bei der mithilfe eines Spürhunds in 175 kleinen Druckverschlussbeuteln (ZIP-Beuteln/Clipbeuteln) verpackte Konsumeinheiten von Drogen (insgesamt 160,38 g Marihuana, 25,35 g Crystal, 0,95 g Kokain und 1,81 g Haschisch) gefunden wurden. Sie wurden zum Großteil in fünf präparierten Lebensmittelverpackungen (Tomaten- oder Eintopfdosen und einer Chipspackung) entdeckt, die sich im Schrank und Regal in einer hinter dem Verkaufsbereich in einem separaten Raum gelegenen Küche befanden. Einzelne Konsumeinheiten befanden sich auch in einer mit Deckeln verschlossenen kleineren Schatulle im Tresenbereich des Verkaufsraums, der Schlüsselanhänger enthielt, unter denen drei Beutelchen versteckt waren, sowie im zweiten von drei aufeinander gestapelten Körben (sechs Beutelchen); im oberen Korb befanden sich Zuckerpäckchen. In dem Durchsuchungsbeschluss ist angegeben, dass seit November 2024 der Verdacht bestehe, dass ein noch unbekannter Täter aus dem Spätverkauf " L............." Betäubungsmittel und Cannabis an diverse Abnehmer verkaufe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-06/6-b-293-25#rd_3

3 Mit Bescheid vom 29. September 2025 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die angemeldeten Gewerbetätigkeiten (Nummer 1 und 2 des Bescheids) und erstreckte die Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe im Bereich Groß- und/oder Einzelhandel sowie auf Gewerbe, welche die Abgabe und Verabreichung von Speisen oder Getränken beinhalteten sowie auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person für solche Tätigkeiten, ordnete die Einstellung der untersagten Gewerbetätigkeiten binnen bestimmter Fristen (Nummer 4 und 5) und den Sofortvollzug dieser Verfügungen an. Für den Fall der Nichteinstellung der Gewerbebetriebe drohte sie ihm die Versiegelung der Geschäftsräume an (Nummer 7).

4 Der vom Antragsteller hiergegen erhobene Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt unter anderem aus, der Antragsteller sei als unzuverlässig einzustufen. Ihm könne zwar persönlich möglicherweise nicht die Begehung von Straftaten vorgeworfen werden. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich aber daraus, dass er nach einer Gesamtschau der bekannten Tatsachen die Begehung von Straftaten in seinem Spätverkauf geduldet oder die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt habe und deshalb nicht entsprechende Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Unterbindung der Straftaten getroffen habe. Die aufgefundenen verkaufsbereiten Cliptüten ließen nur den Rückschluss darauf zu, dass er selbst in das von seinem Spätverkauf aus getätigte Drogengeschäft verwickelt gewesen sei oder dieses geduldet habe. Es sei unter Berücksichtigung des Aufbaus der Räumlichkeiten sowie der zahlreichen Verstecke kaum vorstellbar, dass ihm die nach außen sichtbar werdenden Aktivitäten des Betäubungsmittelhandels verborgen geblieben sein könnten. Soweit sein Angestellter eingeräumt habe, die aufgefundenen Betäubungsmittel zum eigenen Konsum versteckt zu haben, sei das angesichts der Größenordnung der Konsumeinheiten abwegig. Selbst wenn er aber – wie behauptet – tatsächlich keine Kenntnis von der Begehung derartiger Straftaten in seinem Spätverkauf gehabt hätte und ihm auch persönlich kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn er hätte bei pflichtgemäßer Ausübung der ihm als Gewerbetreibenden obliegenden besonderen Aufsichtspflicht Kenntnis von der Begehung der Straftaten erlangen müssen. Er müsse sich vorwerfen lassen, als Verantwortlicher für das Gewerbe seine Aufsichts- und Kontrollpflichten gröblich missachtet und damit Grundpflichten eines zuverlässigen Gewerbetreibenden außeracht gelassen zu haben. Wem verborgen bleibe, dass Dritte in von ihm betriebenen Geschäftsräumen mit Drogen handelten und damit der Begehung von Straftaten Vorschub leiste, sei ungeeignet, sein Gewerbe zuverlässig zu führen. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass er selbst ausgeführt habe, stichprobenartige Kontrollen in seinem Geschäft durchgeführt, aber keine Drogen festgestellt zu haben. Schon der Vortrag hinsichtlich seiner Unkenntnis lasse daher ohne weiteres auf eine Nichtbeachtung und -befolgung der ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten schließen (unter Verweis auf VG Berlin, Beschl. v. 18. Juli 2022 – 4 L 281/22 4 –, juris Rn. 20). Der Spätverkauf befinde sich zudem unmittelbar in einem räumlichen Bereich, der vom Suchtbericht der Stadt Leipzig aus dem Jahr 2024 als örtlicher Schwerpunkt der Rauschgiftkriminalität erfasst werde.

Nach dem Suchtbericht gelte der angrenzende Stadtteil Grünau als örtlicher Schwerpunkt der Rauschgiftkriminalität. In einer solchen Gegend bestünden die Aufsichtspflichten in größerem Maße. Gleichwohl habe er weder mit der zu erwartenden Gründlichkeit Kontrollen im Geschäft durchgeführt noch sonstige Maßnahmen zur Unterbindung des Handeltreibens in den Geschäftsräumen ab Übernahme des Geschäftes eingeleitet. Denkbare Maßnahmen wären hier z. B. die Installation von Überwachungskameras oder die permanente Anwesenheit von vertrauenswürdigen Personen, die den Verkaufsraum überwachten und Aktivitäten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unverzüglich unterbänden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung sei keine vertrauenswürdige Person angetroffen worden. Der angetroffene M....... A.. habe gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, er sei weder Beschäftigter des Geschäfts noch für den Gewerbetreibenden tätig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass M....... A.. seit dem 15. Mai 2025 beim Antragsteller, wie von diesem angegeben, angestellt gewesen sei – wofür neben dem Vortrag des Antragstellers die im Verfahren eingereichte außerordentliche fristlose Kündigung vom 5. Juni 2025 spreche –, wäre der Antragsteller seiner im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung bestehenden Verpflichtung, eine geeignete Personalauswahl zu treffen und diese zu überwachen, nicht nachgekommen, da der Verdacht bestehe, dass dieser Drogen konsumiere und mit ihnen handle. Die Kontroll- und Aufsichtspflicht habe hier auch deshalb in erhöhtem Maße bestanden, da mit Blick auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 22. April 2025 ein Tatverdacht dahingehend bestanden habe, dass der Spätverkauf offenbar über einen längeren Zeitraum jedenfalls seit Ende November 2024 in den Handel mit Betäubungsmitteln eingebunden gewesen sei. Der vom Antragsteller im „L.............“ eingesetzte K.... M....... habe Kenntnis von den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln haben müssen.

Denn nach eigenen Angaben sei er bereits 2024 und von da an durchgehend im Geschäft beschäftigt gewesen. Der Fundort der sichergestellten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte schließe bei lebensnaher Betrachtung eine Unkenntnis des Herrn M....... hinsichtlich der Drogengeschäfte im Laden aus. Auch nach der Durchsuchungsmaßnahme habe der Antragsteller – mit Ausnahme der gegen die beiden Mitarbeiter ausgesprochenen Kündigungen – keine weiteren Vorkehrungen getroffen.

5 Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde unter anderem ein, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewertet, dass die Betäubungsmittel nur durch den Einsatz von Drogenspürhunden hätten gefunden werden können, da sie in dazu präparierten Lebensmittelverpackungen oder in einem Korb oder einer Schatulle so versteckt gewesen seien, dass sie bei einer reinen Sichtkontrolle nicht hätten entdeckt werden können. Er habe sofort mit dem Bekanntwerden des Drogenproblems seine Mitarbeiter zur Rede gestellt 5 und gekündigt. Einer der Mitarbeiter habe seine Täterschaft schriftlich bestätigt, auch wenn er diese als Besitz zum Eigenbedarf bezeichnet habe, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Er legt erneut eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er versichere, weder Kenntnis vom Betäubungsmittelverkauf gehabt zu haben noch in diesen involviert gewesen zu sein. Er versichere auch, dass ihm anlässlich durchgeführter Kontrollen keine derartigen Tätigkeiten im Laden aufgefallen seien. Der Sachverhalt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das von einer Verwicklung der Gewerbetreibenden, der Schwester des Täters, in die Drogengeschäfte ausgegangen sei, unterscheide sich mit den dort gefundenen großen Drogenmengen, großen unerklärlichen Bargeldbeträgen und einer scharfen Schusswaffe erheblich vom vorliegenden Fall mit präparierten Verstecken und vergleichsweise geringen Drogenmengen, die mit bloßem Auge und olfaktorisch nicht erkennbar gewesen seien. Ausreichende Anknüpfungstatsachen, dass er entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung an Straftaten beteiligt gewesen sei, fehlten hier. Gegen ihn sei offensichtlich kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; daraus könne geschlossen werden, dass bei den Ermittlungsbehörden keinerlei Anknüpfungstatsachen für strafbare Handlungen von ihm vorlägen. Er sei nicht gesetzlich zur persönlichen und ständigen Anwesenheit in seinem Geschäft verpflichtet und dürfe auf die Rechtstreue seiner Mitarbeiter vertrauen, bis er positive Kenntnis von einschlägigen Straftaten durch diese oder von einem entsprechenden Verdacht im Vorfeld der Beschäftigung oder während dieser erlange. Das Verwaltungsgericht stütze sich allein auf Mutmaßungen. Im konkreten Fall sei es nicht abwegig, dass ihm die Betäubungsmittel wegen deren professioneller Tarnung und der geringeren Menge verborgen geblieben seien und er sich wegen weiterer Gewerbe nicht ständig ihm Laden aufhalte. Auch in anderen Bereichen kämen längere Zeit unentdeckte Straftaten vor. Zentrum des Drogenhandels in der Gegend sei der durch Plattenbau geprägte Stadtteil Grünau, wogegen L....... eher kleinbürgerlich geprägt sei. Statistiken zu vollkommen anderen Stadtbezirken müsse er nicht studieren oder kennen.

Er sei auch von den Behörden bei Übernahme des Ladens Anfang 2025 nicht auf die Gefahr und den Verdacht des Drogenhandels hingewiesen worden. Der Laden sei unmittelbar nach der Durchsuchung versiegelt worden. Er werde den Laden künftig allein betreuen, da er nun über keine Mitarbeiter mehr verfüge. Zudem sei er nun sensibilisiert und werde geeignete Kontrollmechanismen, wie Videoüberwachungen installieren und sei bereit, aktiv an der Unterbindung von Kriminalität in und aus seinem Laden mitzuwirken. Auf „Prima-Facie-Unterstellungen“ zum Sachverhalt, mit dem man den Mangel an Anknüpfungstatsachen ersetze, könnten erhebliche Grundrechtseingriffe nicht gestützt werden.

6 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und zur Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

7 Dem Antrag des Antragstellers fehlt nicht in Bezug auf den Spätverkauf das Rechtsschutzbedürfnis, weil er das Gewerbe inzwischen abgemeldet hat. Da er seinen Widerspruch insoweit aufrechterhält und nach einer stattgebenden Entscheidung sein Gewerbe wieder anmelden kann, ist grundsätzlich von einem fortbestehenden Rechtschutzinteresse auszugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. Dezember 2023 – 6 B 55/23 –, juris Rn. 8), es sei denn, es liegen Hinweise auf eine endgültige Aufgabe des Gewerbes vor, was hier nicht der Fall ist.

8 Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Unrecht abgelehnt. Es ist zwar von den richtigen Rechtssätzen ausgegangen. Die Anwendung dieser Rechtssätze auf den Sachverhalt ist aber aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen zu beanstanden.

9 Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO sind in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 – 6 A 1268/18 –, juris Rn. 8, v. 26. Februar 2020 – 6 B 268/19 –, juris Rn. 6; v. 27. März 2019 – 3 B 393/18 –, juris Rn. 6; v. 23. Mai 2018 – 3 B 334/17 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen u. a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 a. a. O.).

10 In der Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass ein Gastwirt unter anderem dann unzuverlässig ist, wenn er im Rahmen seines Betriebs strafbare Handlungen anderer duldet, indem er notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1988 – 1 C 44.86 –, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2024 – 6 B 43/24 –, juris Rn. 7). Die Begehung strafbarer Handlungen darf ein zuverlässiger Gastwirt in seinen Räumen nicht dulden; er muss vielmehr alles in seinen Kräften Stehende tun, um die strafbaren Handlungen zu unterbinden (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1978 – 1 C 43.75 –, juris Rn. 20; 7 SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2024 – 6 B 43/24 –, juris Rn. 7). Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z. B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume und notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1988 a. a. O.). Fehlt es daran, so könnten die strafbaren Handlungen Dritter nicht die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründen (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1988 a. a. O.). Diese Erwägungen gelten auch für Gewerbetreibende (vgl. § 13 Abs. 1 SächsGastG).

11 Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat auch erkannt, dass jedenfalls nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller selbst Straftaten verübt hat, fehlen. Ein Ermittlungsverfahren wurde bislang gegen seine beiden Mitarbeiter eingeleitet, soweit ersichtlich aber nicht gegen ihn. Anhaltspunkte dafür, dass er an dem mutmaßlichen Drogenhandel aus dem „L.............“ beteiligt war, liegen auch ansonsten nicht vor.

12 Das gleiche gilt indes auch für die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass er von dem mutmaßlichen Drogenhandel aus dem „L.............“ heraus Kenntnis hatte oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Auch insoweit fehlt es jedenfalls nach gegenwärtigem Kenntnisstand an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, sodass von der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers auszugehen ist.

13 Die bei der Durchsuchung gefundenen Betäubungsmittel waren in geschlossenen oder verdeckten und zum Teil präparierten Behältnissen verborgen und wurden mit Hilfe eines Drogenspürhunds entdeckt. Sie wurden überwiegend nicht im Verkaufsraum, sondern in den Schränken und Regalen des abgetrennten Küchenbereichs aufgefunden. Nach den gefertigten Lichtbildern waren die Manipulationen an den Dosen jedenfalls nicht ohne weiteres zu erkennen. Es ist zudem offen, wie lange die Betäubungsmittel vor der Durchsuchung bereits im Laden aufbewahrt wurden. Auch lassen sich aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte keine Erkenntnisse dazu gewinnen, ob der Antragsteller häufig selbst im Laden war oder sich dort im Wesentlichen seine beiden Mitarbeiter aufhielten. Bei fünf Dosen, einer Schatulle und einem Korb handelt es sich nicht um eine sehr große Zahl von Gegenständen, in denen Drogen aufbewahrt wurden. Die bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder zeigen, dass in dem Laden und vor allem auf dem Tresen eine große Vielzahl von weiteren Gegenständen zum Verkauf angeboten wurde oder als Inventar oder ansonsten vorhanden war. Die aufgefundenen Mengen von Betäubungsmitteln überstiegen zwar den für den Eigenbedarf üblichen Umfang und die Verpackung in kleinen Cliptüten deutet darauf hin, dass sie zur Weitergabe bestimmt 8 waren; gleichwohl handelt es sich um keine besonders großen Mengen. Dass bei vom Antragsteller durchgeführten Kontrollen keine Betäubungsmittel gefunden wurden, wie er vorträgt und eidesstattlich versichert, lässt folglich nicht zwingend auf eine Verletzung seiner Betreiberpflichten schließen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt deutlich von dem, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2022 – 4 L 281/22 – (juris Rn. 19, 20) zugrunde lag. Dort wurden in drei verschiedenen Betriebsstätten der Gewerbetreibenden Betäubungsmittel in ungewöhnlicher Menge (5,8 kg Haschisch, 15,2 kg Heroin und 1,1 kg Kokain), Bargeld in erheblichem Umfang, drei Goldbarren und eine Schusswaffe nebst Magazin mit zwei Patronen, Gläser und eine Plastiktüte mit einer betäubungsmittel-suspekten Substanz, versteckte Mobilfunkgeräte und eine Feinwaage aufgefunden. Angesichts dieser Auffindesituation und aufgrund aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Standortdaten des Täters ist das Gericht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Gewerbetreibende selbst in die von den drei Betriebsstätten aus getätigten bzw. finanziell dort abgewickelten Drogengeschäfte ihres Bruders verwickelt war und sie wissentlich daran mitgewirkt hat, jedenfalls aber ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Eine vergleichbare Situation liegt hier indes nicht vor.

14 Auch ansonsten fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Verletzung der dem Antragsteller obliegenden besonderen Aufsichtspflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1988 – 1 C 44.86 –, juris Rn. 26). Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der jeweiligen Gefahrenlage. Derjenige, der ein Lokal in einer Umgebung betreibt, in der bekanntermaßen häufig Handel oder sonstiger unzulässiger Umgang mit Betäubungsmitteln stattfindet, muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage und willens ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern (OVG NRW, Beschl. v. 17. Dezember 2019 – 4 A 2160/16 –, juris Rn. 9). Dem Senat sind keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Stadtteil L....... ein bekannter Schwerpunkt der Betäubungsmittelkriminalität ist. Der Suchtbericht der Stadt Leipzig für das Jahr 2024 (abrufbar unter: https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.5_Dez5_Jugend_Soziales_Gesundheit_Schule/53_Gesundheitsamt/Sucht/Suchtbericht-der-Stadt-Leipzig-2024.pdf S. 60, abgerufen am 4. August 2026) zählt die Bereiche Eisenbahnstraße, Innenstadt, Hauptbahnhof, Bahnhofsvorplatz, insbesondere „Schwanenteich“ mit dem angrenzendem „Bürgermeister-Müller-Park“, Georg-Schumann-Straße und Grünau auf, der für das Jahr 2025 (abrufbar unter:

https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.5_Dez5_Jugend_Soziales_Gesundheit_Schule/53_Gesundheitsamt/Sucht/Suchtbericht_der_Stadt_Leip zig_2025.pdf S. 51, abgerufen am 4. August 2026) enthält zusätzlich die Bereiche Gorkistraße/Stannebeinplatz sowie Ramdohrscher Park in Anger-Crottendorf. Der Bereich L....... ist nicht genannt, sodass hier nicht von vornherein von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass dort häufig oder in großem Umfang Handel mit Betäubungsmitteln stattfindet, auszugehen ist.

9 Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller von dem seit mindestens November 2024 bestehenden Tatverdacht, dass aus dem Spätverkauf heraus Drogenhandel betrieben wird, vor der Durchsuchung seiner Läden Kenntnis hatte, liegen nicht vor. Auch Hinweise darauf, dass er sein Personal nicht sorgfältig ausgewählt hat, fehlen nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln. Zwar ist davon auszugehen, dass neben K.... M....... auch M....... A.. seit 15. Mai 2025 in seinem Spätverkauf beschäftigt war. Die bei der Durchsuchung geäußerte gegenteilige Behauptung von Herrn A.. dürfte taktisch motiviert gewesen sein, um den Verdacht nach dem Fund von Betäubungsmitteln von sich und/oder vom Antragsteller abzulenken. Herr A.. ist auch der Polizei aus diversen Betäubungsmitteldelikten bekannt. Ob dies für den Antragsteller bei dessen Einstellung erkennbar war, z. B. durch Einträge ins Führungszeugnis, ist aber ungeklärt. Offen ist auch, ob der weitere Angestellte, Herr K.... M......., Kenntnisse vom Betäubungsmittelhandel im Laden oder jedenfalls dem Verdacht des Handels hatte und dieser dies dem Antragsteller mitgeteilt hat. Das Verwaltungsgericht hält dem Antragsteller auch zu Unrecht vor, nach der Durchsuchungsmaßnahme – von der Kündigung der Mitarbeiter abgesehen – keine Schutzmaßnahmen gegen den Betäubungsmittelhandel in seinem Laden getroffen zu haben. Der Laden wurde unmittelbar nach der Durchsuchung zunächst auf Grundlage von Normen des Polizeirechts versiegelt und danach vom Antragsteller nicht wieder geöffnet, sodass weitere Schutzmaßnahmen bislang nicht erforderlich waren.

15 Da der Widerspruch des Antragstellers deshalb – jedenfalls nach gegenwärtiger Erkenntnislage – Erfolg haben wird, ist dessen aufschiebende Wirkung gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen der Antragsgegnerin wiederherzustellen sowie gegen die in Nummer 7 enthaltene Zwangsmittelandrohung, bei der kraft Gesetzes Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (§ 11 Satz 1 SächsVwVG), anzuordnen.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nummer 1.5, 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/pages/03.Rechtsprechung/05.Streitwertkatalog/streitwertkatalog.pdf). Die Androhung der Versiegelung ist nicht eigenständig in Ansatz zu bringen (vgl. Nummer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-06/6-b-293-25#rd_10

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Frenzel