Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gaststättengesetz
SächsGastG§ 13 Anwendung der Gewerbeordnung und Übergangsvorschriften
Stand: 25.05.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGastG/13#abs-1 (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbetreibenden finden die Gewerbeordnung einschließlich der auf der Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGastG/13#abs-2 (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Anzeige im Sinne dieses Gesetzes fort. Auflagen und Anordnungen auf der Grundlage von § 5 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, gelten fort.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 SächsGastG →
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- OVG Sachsen, 06.08.2026 – 6 B 293/25Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Gewerbeuntersagung wegen Betäubungsmittelhandels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.