Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 03.08.2026 – 2 E 47/26

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Az.: 2 E 47/26 4 K 311/23 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz wegen Versetzung in den Ruhestand hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes – Klägerin – – Beschwerdeführerin – – Beklagter – – Beschwerdegegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VwGO am 3. August 2026

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. Januar 2026 - 4 K 311/23 - geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 55.326,00 € festgesetzt.

Gründe§

1 Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil der angegriffene Beschluss ebenfalls von der Einzelrichterin erlassen wurde (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Senatsbeschl. v. 10. November 2025 - 2 E 44/25 -, juris m. w. N.).

2 Die Beschwerde ist zulässig. Das Gericht legt die Beschwerde als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhoben aus; (nur) als solche ist die auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG).

3 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für die angefochtene Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand richtet sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG kommt nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren nicht nur den Zeitpunkt, sondern die Versetzung in den Ruhestand als solche betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, juris Rn. 3 – noch zum gleichlautenden § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a. F.; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 23. März 2023 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 42 ff.). Als Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG steht § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG einer erweiternden Auslegung entgegen, die auch bei Verfahren, die nicht allein den Zeitpunkt der Zurruhesetzung betreffen, eine Streitwerthalbierung zulässt.

4 Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag ist hier nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin ausgehend von der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 10 zu ermitteln. Maßgebend für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht. Bei 3 Klageerhebung am 20. Februar 2023 galt das Sächsische Besoldungsgesetz in der ab 1. Dezember 2022 geltenden Fassung. Nach der Grundgehaltstabelle (Anlage 5 zum SächsBesG) betrug der Grundgehaltssatz in A 11, Stufe 10 monatlich 4.610,50 €. Dies ergibt multipliziert mit zwölf den festgesetzten Streitwert von 55.326,00 €.

5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Henke