Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 24.06.2026 – 2 B 108/26

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Az.: 2 B 108/26 2 L 192/26 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch 2. des Herrn 3. der Frau prozessbevollmächtigt:

zu 1-3:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz wegen Ordnungsmaßnahme; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 24. Juni 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. April 2026 - 2 L 192/26 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt 1 2

Gründe§

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung gegen die Ordnungsmaßnahme vom 25. März 2026 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme „Ausschluss von der Schule" weiter zu beschulen, abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-24/2-b-108-26#rd_3

1. Der Antragsteller zu 1 wurde im Schuljahr 2022/2023 als Schüler am Gymnasium M............. in Klasse 5c aufgenommen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2024 erging ihm gegenüber eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 SächsSchulG, weil er während einer Auseinandersetzung mit einem Mitschüler körperliche Gewalt angewendet hatte; es erfolgte eine Versetzung in die Parallelklasse 7b ab dem Schuljahr 2024/2025. Am 11. Dezember 2024 kam es zu einer Bildungsvereinbarung zwischen den Antragstellern und der Schule, unter anderem wurden dabei folgende Punkte aufgenommen: „provokatives Verhalten gegenüber Lehrkräften und Klassenkameraden“ und „aggressive Reaktionen bei Konflikten“. Am 16. September 2025 wurde eine erneute Bildungsvereinbarung geschlossen, die wiederum den Punkt „provokatives Verhalten gegenüber Lehrkräften und Klassenkameraden“ enthielt sowie „z.T. Verwendung sexistischer Sprache“. Hinter letzterem Punkt wurde handschriftlich vermerkt: „!!! Thema am 14. Januar 2026“. Am 27. Februar 2026 kam es zu einem Vorfall im Fach Geschichte, bei welchem durch den Antragsteller zu 1 eine Äußerung ein Maschinengewehr betreffend erfolgte. Nachdem der Antragsteller zu 1 - wohl mündlich - ab dem 2. März 2026 vorläufig von der Schule suspendiert worden war, „einigten“ sich Antragsteller und Schule auf einen erneuten Klassenwechsel des Antragstellers zu 1 in Klasse 8a ab dem 5. März 2026. Bereits am 10. März 2026 kam es zu 3 einer erneuten Auseinandersetzung mit einem Mitschüler, zu welchem der Antragsteller zu 1 gesagt habe „Du scheiß Chinese. Ich schieb‘ dich ab“; eine Anhörung hierzu sowie zum Vorfall vom 27. Februar 2026 erfolgte am 11. März 2026. Mit Bescheid vom 11. März 2026 wurde der Antragsteller zu 1 vorläufig von der Schule suspendiert; hiergegen legten die Antragsteller am 12. März 2026 Widerspruch ein. Am 16. März 2026 wurden die Antragsteller zum beabsichtigten Schulausschluss des Antragstellers zu 1 angehört. Am 17. März 2026 beschloss die Klassenkonferenz der Klassen 8a und 8b den Ausschluss des Antragstellers zu 1 aus der Schule.

Mit Bescheid vom 25. März 2026 wurde der Antragsteller zu 1 ab dem 30. März 2026 aus der Schule ausgeschlossen; bis zum Vollzug wurde er vom Unterricht sowie von allen schulischen Veranstaltungen suspendiert. Der Antragsteller zu 1 habe wiederholt, zuletzt am 27. Februar 2026 und am 10. März 2026, Mitschüler durch rassistische Beleidigungen und aggressive und gewaltgeprägte Sprache verunsichert, herabgewürdigt und beleidigt. Es seien einzelne Mitschüler sowie teilweise deren Familienangehörige betroffen, wobei die betroffenen Personen wechselten; teilweise seien die Äußerungen als Androhung von Gewalt zu bewerten. Pädagogische Gespräche mit dem Antragsteller zu 1, erzieherische Einwirkung, bereits ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen und die Einbindung der Erziehungsberechtigten hätten keine Besserung der Situation herbeigeführt. Der Klassenfrieden in allen Klassen der Jahrgangsstufe sei erheblich gestört. Ein respektvolles und angstfreies Miteinander sei derzeit nicht mehr gewährleistet; auch die unterrichtenden Lehrkräfte seien in ihrer pädagogischen Arbeit erheblich beeinträchtigt. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 31. März 2026 um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz nachgesucht. Zugleich haben sie die Feststellung begehrt, dass die Ordnungsmaßnahme vom 11. März 2026 rechtswidrig gewesen sei; dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht abgetrennt; es wird unter dem Aktenzeichen - 2 K 593/26 - geführt.

4 Mit Beschluss vom 13. April 2026 - 2 L 192/26 - hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung gegen die Ordnungsmaßnahme vom 25. März 2026 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme „Ausschluss von der Schule" weiter zu beschulen. Die Anträge würden sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Schulausschluss vom 25. März 2026 und zum anderen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung des Antragstellers zu 1 vom Unterricht beantragt werde. Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 10. April 2026 weitere Anträge formuliert hätten, würden diese als Bestätigung der durch den Prozessbevollmächtigten formulierten Anträge verstanden. Die Anträge auf „Rehabilitierung des Schülers“, eine Suspendierung der Schulleiterin sowie mehrerer - teilweise unbekannter - Lehrkräfte vom Dienst, strafrechtliche Maßnahmen gegen „Beklagte und Mittäter“ sowie eine angemessene Entschädigung seien als eigene Anträge nicht hinreichend 4 substantiiert und würden daher sachdienlich im vorgenannten Sinne ausgelegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Schulausschluss des Antragstellers zu 1 sei zulässig, aber unbegründet. Nach summarischer Prüfung stelle sich der Bescheid als rechtmäßig dar. Dieser sei formell rechtmäßig, denn er sei von der zuständigen Schulleiterin erlassen worden, die Antragsteller seien am 16. März 2026 angehört und die Klassenkonferenz sowohl für die Klasse 8a als auch für die Klasse 8b habe am 17. März 2026 stattgefunden. Der Bescheid sei noch hinreichend begründet worden. Zwar werde in dem Bescheid das dem Antragsteller zu 1 vorgeworfene Fehlverhalten nicht detailliert aufgeführt, sondern vielmehr allgemein umschrieben. Die Vorfälle vom 27. Februar 2026 und 10. März 2026 würden lediglich benannt, ohne dass die Vorfälle selbst geschildert werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, dass den Antragstellern im Rahmen der Anhörung vom 16. März 2026 die zugrunde gelegten Sachverhalte ausweislich des Protokolls ausführlich dargestellt worden seien. Den Antragstellern sei daher die tatsächliche Grundlage des Bescheides bekannt und es sei ihnen auch ohne detaillierte Wiedergabe der Vorfälle möglich gewesen, die Begründung des Bescheides nachzuvollziehen und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten einzuschätzen; im Übrigen seien in dem Bescheid die rechtliche Würdigung sowie die Ermessenserwägungen der Schulleitung hinreichend dargelegt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 39 Abs. 4 SächsSchulG seien gegeben; dem Antragsteller zu 1 seien die Vorfälle vom 27. Februar 2026 am 10. März 2026 vorgeworfen worden.

Die Schulleitung habe zutreffend auf diese Vorfälle abgestellt, auch wenn diese durch die Antragsteller bestritten wurden bzw. ihrerseits vorgetragen wurde, dass der Antragsteller zu 1 durch Mitschüler gemobbt werde. Zu dem Vorfall vom 27. Februar 2026 habe zwar der Fachlehrer Herr Wo... die Äußerung des Antragstellers nicht bezeugen können; die Äußerung sei jedoch nachträglich durch mehrere Schüler der Vertrauenslehrerin übermittelt worden. Der Einwand der Antragsteller, es würde „Aussage gegen Aussage“ stehen, sei unzutreffend, weil die Äußerung durch mehrere Mitschüler bezeugt worden sei; es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitschüler des Antragstellers zu 1 sich gemeinschaftlich zur Falschaussage gegen diesen verschworen hätten. Die Mobbingvorwürfe seien erst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und somit nach den Vorfällen und der vorläufigen Suspendierung des Antragstellers zu 1 erhoben worden. Im Gegensatz zu dem störenden Fehlverhalten des Antragstellers zu 1 sei kein Mobbing zum Nachteil des Antragstellers zu 1 durch Lehrkräfte wahrgenommen und dokumentiert worden. Vor diesem Hintergrund habe die Schulleitung keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Darstellung der Mitschüler aus der Klasse 8b gehabt. Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 10. März 2026 stützten sich auf das Gedächtnisprotokoll der Lehrkräfte Frau G.... und Herr W... sowie die Angaben des betroffenen Schülers. Soweit zu diesem Vorfall die Aussagen des Antragstellers zu 1 der Aussage des betroffenen Mitschülers entgegenstünden, müsse der Schulleitung zugestanden werden, vor dem Hintergrund ihrer eigenen Kenntnisse der Schüler und deren vorausgegangenen Verhaltens die Glaubhaftigkeit ihrer 5 Aussagen einzuschätzen. Vor diesen beiden Vorfällen habe sich der Vorfall auf der Klassenfahrt im Mai 2024 ereignet, die übrigen Feststellungen zum Fehlverhalten des Antragstellers zu 1 beruhten auf Mitteilungen von Lehrkräften, Mitschülern und Eltern. So habe Frau S......

nach dem Klassenwechsel am 11. Dezember 2024 folgende Verhaltensweisen dokumentiert:

unkontrollierte Blähungen, Anhauchen und Anhusten von Mitschülern, Distanzlosigkeit, Beleidigungen, Handgreiflichkeiten (Faustschlag gegen Mitschüler, Deospray ins Gesicht von Mitschülerin, Lehrkraft mit Gummiband beschossen) sowie am 14. April 2025 sexualisierte Äußerungen gegenüber einer Mitschülerin (Bezug zur Mail der Mutter von [...], Klasse 7b vom 08.04.2025). Am 16. Dezember 2025 habe die Mutter der Schülerin [...] erneut sexualisierte Kommentare, das Äußern von Vergewaltigungsphantasien durch den Antragsteller zu 1 beschrieben und aus der Dokumentation der Klassenlehrerin Frau R.... hätten sich Ende des Jahres 2025 folgende Sachverhalte ergeben: zunehmend sexistische Äußerungen, diverse Bemerkungen/Anspielungen bzgl. Vergewaltigung/sexueller Belästigung, ständiges Erwähnen verschiedener Vergewaltiger bzw. der Vergewaltigung beschuldigter Personen. Bei diesem festgestellten Verhalten handele es sich jedenfalls um ein wiederholtes Fehlverhalten, dass nach den Angaben der Klassenlehrerin seit Beginn der 5. Klasse aufgetreten sei und sich nach Einschätzung der Lehrkräfte und Mitschüler zunehmend gesteigert habe. Zu schwerwiegenden Vorfällen sei es zudem am 27. Februar 2026 und am 10. März 2026 gekommen. In der Gesamtschau habe die Schulleitung somit sowohl auf ein wiederholtes als auch auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten abstellen können. Der Ordnungsmaßnahme könne nicht entgegenhalten werden, dass die Vorfälle Grundlage der vorläufigen Suspendierung gewesen seien, denn bei dieser Anordnung handele es sich um eine vorläufige Maßnahme, welche nur bis zu einer Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme des Schulausschlusses habe gelten sollen. Die Schulleiterin habe die Ordnungsmaßnahme auch ermessensfehlerfrei angeordnet.

Die Schulleitung habe mit ihrer Entscheidung dem Recht der Mitschüler auf eine sichere und angstfreie Lernumgebung sowie der Pflicht der Schule, den Schulfrieden zu gewährleisten, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers zu 1 am Verbleib an der Schule eingeräumt. Diese Einschätzung begegne rechtlich keinen Bedenken. Ausweislich der Begründung des Bescheides seien nach Einschätzung der Schulleiterin mildere Maßnahmen angesichts der bisherigen Entwicklung nicht gleich geeignet, um das vorgenannte Ziel der Wiederherstellung des Schulfriedens zu erreichen. Damit habe sich die Schulleiterin auf die bereits vorausgegangenen erzieherischen Gespräche mit dem Antragsteller zu 1 auch unter Einbeziehung der Antragsteller zu 2 und 3, die vorausgegangenen Bildungsvereinbarungen, einen im Januar 2024 erteilten schriftlichen Verweis, die beantragte Beratung durch den mobilen sonderpädagogischen Dienst, welche an der Zustimmung der Antragsteller gescheitert sei, sowie die vorausgegangene Versetzung in die Parallelklasse als Ordnungsmaßnahme bezogen. Ob vor diesem Hintergrund eine mildere Maßnahme gleich geeignet gewesen wäre, stelle eine pädagogische Einschätzung der Schulleitung dar, welche der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Der 6 Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung des Antragstellers zu 1 vom Unterricht sei bereits unzulässig. Weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bereits Gegenstand des ersten Antrags sei, könne der zweite Antrag in Abgrenzung hiervon nur noch die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung betreffen, die am 11. März 2026 verfügt worden sei. Diese habe mit dem 30. März 2026 ihren Regelungsgehalt verloren, weil zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss von der Schule mit Bescheid vom 25. März 2026 Wirksamkeit erlangt habe; damit liege kein Rechtsschutzinteresse an einer diesbezüglichen Regelungsanordnung mehr vor.

5 Hiergegen wenden sich die Antragsteller und tragen durch den zunächst bevollmächtigten Prozessvertreter vor, die „eigenmächtige“ Auslegung des Gerichts „verwundere“; der Antrag zu 2 sei eindeutig als Klage zu verstehen. Die Begründung im Beschluss hinsichtlich eines Antrags auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung sei nicht richtig verständlich, weil ein solcher Antrag gar nicht gestellt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe argumentiert, dass den Eltern in der Anhörung alles erklärt worden sei. Dies sei jedoch so nicht richtig. In der Begründung zum Verwaltungsakt sei dem Antragsteller zu 1 vorgeworfen worden, er habe Mitschüler durch rassistische Beleidigungen sowie durch aggressive und gewaltgeprägte Sprache beleidigt und herabgewürdigt. Nehme man den Vorfall vom 10. März als richtig an, habe er lediglich zu einem Schüler gesagt: „Du scheiss Chinese, ich schiebe dich ab“; auch hier sei den Eltern lediglich die Aussage übermittelt worden. Der Hintergrund sei nicht problematisiert worden, dass der Mitschüler umgekehrt den Antragsteller provoziert habe. Zudem sei auch nur ein Mitschüler durch das Wort „scheiß Chinese“ beleidigt worden; die Aussage werde bestritten. Hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Februar 2026 finde sich eine Aktennotiz, wonach die Vertrauenslehrerin berichtet habe, einen Anruf einer Elternsprecherin gehabt zu haben. Bei der Themenvergabe soll der Antragsteller gefragt haben, ob er einen Vortrag über Waffen halten könne. Er habe dann ausgesagt, „ich habe welche zu Hause mitbringen und welche mitbringen und dann metzel ich euch alle nieder. Ich kann ja auch mein Maschinengewehr mitbringen und dann einmal bang bang bang machen.“ Tatsächlich habe der Antragsteller dies gefragt, die weitere Äußerung habe der Klassenlehrer nicht bezeugen können. Letzteres sei in der Anhörung geschildert worden. Das Protokoll von Herrn Wo.... sei den Eltern jedoch nicht aushändigt worden. Nach dem Protokoll werde ebenfalls erwähnt, dass der Nachsatz „ich knalle Euch alle ab" vom Antragsteller bestritten worden sei. Das Anhörungsprotokoll stelle wörtlich fest: „Erkenntnis: Zum Nachsatz steht Aussage gegen Aussage, die Gesamtsituation in der Klasse schließt jedoch eine Rückkehr in die 8B aus“. Damit habe die Schulleitung aber zu verstehen gegeben, dass sie gerade diese Aussage: „Ich knalle euch alle ab“ gar nicht habe werten wollen. Die Frage des Antragstellers, ob er einen Vortrag über Waffen halten könne, sei von dem Lehrer sogar bejaht worden. Der Spruch „dann bringe ich ein Maschinengewehr mit“, könne kaum als Drohung gewertet werden, sondern als ein blöder Spruch. Die 7 Begründung gehe von einer Vielzahl von rassistischen Beleidigungen und Bedrohungen aus.

Es werde nicht klar, ob die Schule tatsächlich nur zwei Vorfälle herangezogen habe oder die gesamten Vorfälle, die sich aus der Schulakte ergäben, mit dem Schulausschluss habe sanktionieren wollen. Selbst wenn diese Bemerkungen so gefallen wären, wäre die Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig; die Ausübung von Ermessen sei nicht zu erkennen. Es stehe Aussage gegen Aussage. Die Eltern hätten sowohl im Schulgespräch zum Schulausschluss als auch schon vorher geltend gemacht, ihr Sohn sei gemobbt worden. Sollte das richtig sein, könne dies auch eine Gegenreaktion des Antragstellers hervorgerufen haben. Zwar habe es schon eine Ordnungsmaßnahme gegeben, aber dies sei „immerhin anderthalb Jahre“ her, ohne dass ein erneuter Verweis oder eine andere Ordnungs- oder Erziehungsmaßnahme ausgesprochen worden sei. Dabei habe das Gericht zu Unrecht auf andere Vorfälle im Jahre 2024 und 2025 zurückgegriffen; auch diese würden im Übrigen bestritten, sie seien auch nicht Gegenstand des Schulausschlusses. Selbst wenn diese wahr gewesen wären, sei dieses Vorverhalten nicht sanktioniert worden, sodass der Antragsteller „das Gefühl haben musste, sein Verhalten sei in Ordnung“. Es wäre zunächst die Eskalationsskala auszuschöpfen gewesen, die das Schulgesetz biete.

6 Der nunmehr bevollmächtigte Prozessvertreter der Antragsteller hat unter Verweis auf die Beschwerdebegründung des vormaligen Prozessvertreters ausgeführt, die summarische Prüfung durch das Verwaltungsgericht stelle nicht den richtigen Maßstab dar wegen der in diesem speziellen Verfahren mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache. Das Verwaltungsgericht scheine sich der Einsicht zu verschließen, dass von einer „hinreichenden Ermittlung“ durch die Schulleiterin, von „zutreffenden Tatsachen und Feststellungen“ gar nicht die Rede sein könne. Einerseits gehe das Gericht davon aus, dass der behauptete Vorfall vom 27. Februar 2026 vom Lehrer habe nicht bestätigt werden können, andererseits stütze es sich auf nachträgliche Äußerungen von Mitschülern. Damit stünde aber gerade nicht „Aussage gegen Aussage“, das wiederum widerspreche der Einschätzung der Schule selbst. Das Verwaltungsgericht verkenne das gegen den Antragssteller zu 1 gerichtete Mobbing. Dass dies deshalb unbeachtlich sei, weil der Einwand erst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhoben worden sei, sei schon unzutreffend. Die Antragstellerin zu 3 habe der Schulleiterin mit Schreiben vom 2. März 2026 ausführlich geschildert, dass und wie der Antragsteller zu 1 täglich schikaniert, isoliert, körperlich angegriffen werde; der Schulleiterin sei ohnedies seit spätestens November 2023 bekannt gewesen, dass der Antragsteller zu 1 „Ziel von Hänseleien“ gewesen sei. Dies habe sie damals einem für den Antragsteller zu 1 bestellten Verfahrensbeistand gesagt, wie dieser dem Familiengericht mitgeteilt habe. Ganz abgesehen davon wären die erhobenen Mobbing-Vorwürfe auch nicht in irgendeiner Weise präkludiert. Das Resümee des Verwaltungsgerichtes, die Schulleitung habe keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Darstellung der Mitschüler gehabt, sei also unzutreffend und könne auch nicht damit 8 übergangen werden, dass der Schulleitung zugestanden werden müsse, vor dem Hintergrund ihrer eigenen Kenntnisse der Schüler und deren vorausgegangenen Verhaltens die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzuschätzen. Was nun das „vorausgegangene Verhalten“ des Antragstellers zu 1 betreffe, führe das Verwaltungsgericht Ereignisse an, auf die sich selbst die angefochtene Maßnahme nicht stütze, die ausdrücklich nur Ereignisse vom 27. Februar 2026 und 10. März 2026 nenne. Das Verwaltungsgericht sehe jedenfalls ein wiederholtes Fehlverhalten. Wenn es demnach auf die Ereignisse aus dem Zeitraum 2024/2025 ankomme, könne die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, die Begründung im Bescheid sei „als gerade noch ausreichend anzusehen“ nicht richtig sein, denn die Ereignisse aus dem Zeitraum 2024/2025 seien im angefochtenen Bescheid eben nicht mitgeteilt. Ihre Heranziehung verbiete sich auch deshalb, weil es seinerzeit an Informationen an die Antragsteller zu 2 und 3 über die behaupteten Ereignisse gefehlt habe.

Die Antragsteller und die Schule hätten im September 2025 eine Bildungsvereinbarung getroffen, die Evaluationstermine am 5. November 2025 und 14. Januar 2026 vorgesehen hätte. Die Termine hätten stattgefunden; aber über Fehlverhalten des Antragstellers zu 1 im zurückliegenden Zeitraum seien seine Eltern nicht informiert worden, auch nicht bei anderer Gelegenheit. Das Verwaltungsgericht sehe die Maßnahme auch als ermessensfehlerfrei an und verkenne das in § 39 SächsSchulG enthaltene Eskalationssystem, das den Schulausschluss als „ultima ratio“ zeige, vor deren Anwendung zunächst mildere Mittel ausgeschöpft worden sein müssten; daran fehle es hier. Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen vorgeworfenem Verhalten und getroffener Maßnahme habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Lediglich habe es apodiktisch festgestellt, die Schulleitung habe „auf ein wiederholtes als auch auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten abstellen“ können; das vorgeworfene Verhalten werde von den Antragstellern aber bestritten. Die Ankündigung des Antragstellers zu 1, dass er ein Maschinengewehr mitbringen werde, stelle sich in dem von Herrn Wo... geschilderten Zusammenhang ganz anders dar; dieser habe dies scherzhaft und als Reaktion auf die direkt vorher erfolgte Ankündigung eines Mitschülers verstanden, er bringe einen Panzer mit; in der „Verfügung über eine vorläufige Suspendierung vom Unterricht“ vom 11. März 2026 werde die scherzhafte Äußerung über das Maschinengewehr (daher?) nicht als Begründung der Maßnahme angeführt. Eine „Rückmeldung aus der Klasse“ anfertigen zu lassen, erscheine schon aus pädagogischen Gründen zweifelhaft, aber jedenfalls sei ihre Verwertung juristisch abzulehnen, auch wenn sie sicherlich einen wahren Kern zeige, dass nämlich das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer zu 1 und Klassengemeinschaft angespannt sei. Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Maßnahme komme es aber nicht auf eine Befundbeschreibung, sondern auf Verursachungsanteile an, und insoweit zeige die „Rückmeldung aus der Klasse“ eine ganz erhebliche Belastungstendenz, die ihrer Verwendung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu 1 entgegenstehe. Die „rassistische Äußerung vom 10.03.2026“ werde bestritten; inwieweit sie als belegt angesehen werden könne durch das Gedächtnisprotokoll vom 10. März 2026, erscheine zweifelhaft. Der 9 Verlauf der Unterlagen der Schule zeige eine gewisse Eskalation. Diese Eskalation bzw. das Anwachsen des der Ordnungsmaßnahme zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei Beleg der Mängel der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit der angefochtenen Maßnahme.

Wäre die Klassenkonferenz auf die in der Anhörung genannten beiden Äußerungen bzw. - nach Diktion der Schule - Vorfälle beschränkt geblieben, könne ein milderer Ausgang der Abstimmung nicht ausgeschlossen werden.

7 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung entgegengetreten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-24/2-b-108-26#rd_8

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 SächsSchulG entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. nur Senatsbeschl. v. 2. Januar 2025 - 2 B 118/25 -, juris Rn. 4).

10 Nach § 39 Abs. 1 SächsSchulG dienen Ordnungsmaßnahmen der Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule oder dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können gegenüber Schülerinnen und Schülern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Der Ausschluss aus der Schule nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG ist als weitreichendste Maßnahme gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Dabei unterliegen Schulordnungsmaßnahmen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich als pädagogische Ermessensentscheidung des - hier gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 SächsSchulG - zuständigen - Schulleiters dar. Die Entscheidung verlangt die pädagogische Bewertung einer bestimmten schulischen Situation, der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers sowie etwaiger anderer Beteiligter, die sich einer rein rechtlichen Beurteilung weitgehend entzieht. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb grundsätzlich lediglich darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ordnungsmaßnahme vorliegen, der Schulleiter seine pädagogische Entscheidung auf hinreichend ermittelte Tatsachen gestützt hat, Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, die Entscheidung frei von sachfremden Erwägungen ist und der nach § 39 Abs. 1 SächsSchulG ausdrücklich zu beachtende Grundsatz 10 der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 2. Januar 2025 a. a. O. Rn. 3 m. w. N. und v. 12. April 2024 - 2 B 39/24 -, juris Rn. 3).

11 Unter Heranziehung dieses Maßstabs hat die Beschwerde keinen Erfolg. Ob im Hinblick auf den Antragsteller zu 1 die materiellrechtlichen Anforderungen des § 39 SächsSchulG erfüllt sind, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geprüft werden (a). Die danach zu treffende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller (b).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-24/2-b-108-26#rd_12

a) Die Frage, welchen genauen Wortlaut die Äußerungen des Antragstellers zu 1 bei den Vorkommnissen am 27. Februar 2026 und 10. März 2026 hatten, muss im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben. Zwar gibt es vom Vorfall am 27. Februar 2026 ein Gedächtnisprotokoll der Lehrkraft Herrn Wo..., in welcher dieser äußert, dass der Antragsteller zu 1 gesagt habe „Und ich bringe dann ein Maschinengewehr mit“, wobei die Lehrkraft einschätzt, dass eine konkrete Bedrohungssituation für sie in diesem Moment nicht erkennbar gewesen sei (BA Seite 20). Allerdings findet sich in der Behördenakte nachfolgend auch eine E-Mail der Lehrkraft Frau R...., in welcher diese äußert, einen Anruf der Elternsprecherin über diesen Vorfall gehabt zu haben (BA Seite 21). Danach habe der Antragsteller zu 1 gefragt, ob er einen Vortrag über Waffen halten könne und gemeint, „ich habe welche zuhause und würde welche mitbringen und dann metzel ich euch alle nieder“ … „Ich kann ja auch mein Maschinengewehr mitbringen und dann mal pengpenpeng machen, hahaha“. Die Lehrkraft habe dies „laut Elternsprecherin“ nicht gehört und die Kinder hätten nun angeblich Angst; die Eltern seien sehr in Aufregung, wütend und erwarteten eine Reaktion. Was der Antragsteller zu 1 konkret gesagt und welche Auswirkungen dies aus welchen Gründen auf seine Mitschüler hatte, bedarf weiterer Sachverhaltsermittlungen. Gleiches gilt für den Vorfall am 10. März 2026. Hier gibt es ein - nicht unterschriebenes - Gedächtnisprotokoll einer Lehrkraft (BA S. 26 f.), wonach ein Mitschüler behauptet habe, dass der Antragsteller zu 1 ihn im Rahmen eines Konfliktes mit den Worten „Du scheiß Chinese. Ich schiebe dich ab“ beleidigt habe.

13 Eine Beweisaufnahme kann angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen, sondern bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auch wenn dies eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sächs- SchulG betrifft (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Mai 2023 - 2 B 74/23 -, juris Rn. 9; v. 30. April 2026 - 2 B 90/26 -, n. v. sowie v. 2. Januar 2025 a. a. O. Rn. 2). Unabhängig davon, dass eine Beweisaufnahme für die vor Beginn des neuen Schuljahres zu treffende Entscheidung bereits wegen der anstehenden Ferien kaum durchführbar wäre, ist der sich aus den Akten und dem Vortrag der Beteiligten ergebende Sachverhalt ausreichend für die vorzunehmende Interessenabwägung. Es ist auch ersichtlich, dass es am 27. Februar 2026 einen Vorfall im Geschichtsunterricht aufgrund von Äußerungen des Antragstellers zu 1 im Zusammenhang mit 11 einem Maschinengewehr gegeben hat, der nachfolgend zu Unruhe bei Schülern und Eltern geführt hat und es am 10. März 2026 zu einem Konflikt des Antragstellers zu 1 mit einem Mitschüler gekommen ist, welcher sich durch eine Äußerung des Antragstellers beleidigt gesehen hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-24/2-b-108-26#rd_14

b) Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat eine Interessenabwägung vor, die derzeit zu Lasten der Antragsteller geht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Schulausschlusses.

15 Am 27. Februar 2026 und vom 10. März 2026 ist der Antragsteller zu 1 wiederholt mit seinem Verhalten so in Erscheinung getreten, dass die Schule einen Schulausschluss zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags als erforderlich angesehen hat. Ein wiederholtes Fehlverhalten ergibt sich bereits daraus, dass ihm gegenüber bereits mit - offenbar bestandskräftigem - Bescheid vom 27. Juli 2024 eine Ordnungsmaßnahme wegen Anwendung körperlicher Gewalt ergangen ist und er in eine andere Klasse versetzt wurde. Auch nachfolgend gab das Verhalten des Antragstellers zu 1 ausweislich der Bildungsvereinbarungen vom 11. Dezember 2024 und 16. September 2025 (z. B. provokatives Verhalten gegenüber Lehrkräften und Klassenkameraden, aggressive Reaktionen bei Konflikten, Verwendung sexistischer Sprache) immer wieder Anlass für ein Handeln der Schule. Unabhängig davon, welche weiteren bedenklichen Verhaltensweisen des Antragstellers zu 1 von Mitschülern beschrieben werden, welche die Antragsteller bestreiten und die - sofern sie zuträfen - zum Teil bereits für sich genommen einen Schulausschluss rechtfertigen würden, ist aus der Behördenakte jedenfalls ersichtlich, dass es immer wieder Probleme mit dem Verhalten des Antragstellers zu 1 gab, welche eine Reaktion der Lehrkräfte erforderten. So haben sich ausweislich des Akteninhaltes nicht nur Mitschüler, sondern auch Eltern von Mitschülern über das Verhalten des Antragstellers beschwert. § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG setzt nicht voraus, dass zuvor bereits eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG ergangen ist. Denn ist nach pädagogischem Ermessen bereits eine Erziehungsmaßnahme ausreichend, muss bei einem Fehlverhalten keine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG nachfolgen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht erforderlich, dass zunächst alle in § 39 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG genannten Maßnahmen verhängt werden, bevor es zu einem Schulausschluss kommen kann. Zwar muss die Maßnahme - wie § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG ausdrücklich vorgibt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Gerade bei wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers ist es Mitschülern und Lehrkräften jedoch nicht zuzumuten, dass zuvor alle Ordnungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SächsSchulG ausgeschöpft werden, bevor ein Schulausschluss erfolgen kann, wenn ein solcher Ausschluss aufgrund eines 12 (wiederholten) Verhaltens zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist.

16 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zuständigen Lehrkräfte diese Maßnahme voreilig und ohne den Versuch milderer Maßnahmen ergriffen hätten. So schildert der ehemalige Klassenlehrer des Antragstellers zu 1 (BA Seite 1 f.), dass es bereits in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 zu erheblichen Problemen mit dem Antragsteller zu 1 gekommen sei, sein Sozialverhalten ständig zu Auseinandersetzungen in der Klasse geführt habe, er sich Mitschülern gegenüber oft herablassend geäußert und sie verspottet und beleidigt habe; besonders auffällig sei er gegenüber Mitschülern mit ausländischen Wurzeln gewesen. In der 5. Klasse hätten fast täglich Gespräche zur Klassensituation und seinem Verhalten geführt werden müssen, was sich in der 6. Klasse noch verschärft habe, wo sich vor allem zwei Schüler immer öfter über rassistische Bemerkungen und schwerwiegende Beleidigungen beschwert hätten; zudem habe er sich in einer immer drastischer werdenden Fäkalsprache geäußert. Auch nach Versetzung der Antragsstellers zu 1 in zwei andere Klassen kam es zu weiteren Vorkommnissen in den verschiedenen Klassen. Dass zudem ein schriftlicher Verweis i. S. d. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsSchulG ergangen ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann der Senat der Behördenakte zwar nicht entnehmen; jedenfalls aber ist aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit Bescheid vom 27. Juli 2024 eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsSchulG ergangen. Ein erneutes Fehlverhalten stellt die durch den Antragsteller zu 1 aufgrund seiner Äußerungen im Geschichtsunterricht am 27. Februar 2026 verursachte Situation und seine Beteiligung im Konflikt mit einem Mitschüler am 10. März 2026 dar. Dass dieses - für sich genommen möglicherweise nicht schwerwiegende - weitere Fehlverhalten zum Schulausschluss des Antragstellers zu 1 geführt hat, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu beanstanden. Auch soweit die Antragssteller geltend machen, der Antragsteller zu 1 sei gemobbt worden, vermag dies nicht das bereits in den Bildungsvereinbarungen dokumentierte Verhalten des Antragstellers zu 1 zu rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid vom 25. März 2026 ist auch noch hinreichend bestimmt, denn er bezieht sich konkret auf die Vorfälle vom 27. Februar 2026 und vom 10. März 2026, die nunmehr Anlass der Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG gewesen sind. Zwar sind diese im Bescheid nur allgemein beschrieben, aus dem ausführlichen Protokoll der Anhörung der Antragsteller vom 16. März 2026 geht jedoch hervor, dass diese Vorfälle erörtert worden sind.

Im Übrigen hatten die Eltern des Antragstellers nicht zuletzt durch die Bildungsvereinbarungen und die mehrfach erfolgten Gespräche mit der Schule Kenntnis vom Verhalten des Antragstellers zu 1, auch wenn die Schule dieses nach ihrem pädagogischen Ermessen nicht zum Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG gemacht hat; die pädagogische Bewertung einer bestimmten schulischen 13 Situation obliegt der Schule und entzieht sich damit weitgehend einer rein rechtlichen Beurteilung.

17 Soweit der erste Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ausführt, der Antrag zu 2 sei als Klage zu verstehen, ist dieser Antrag nicht Inhalt des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, sondern vielmehr des (abgetrennten) Klageverfahrens - 2 K 593/26 -. Im Hinblick auf den hier maßgeblichen Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht zudem beantragt, den Antragsgegner „zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme“ weiter zu beschulen. Dies hat das Verwaltungsgericht als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung ausgelegt und zu Recht festgestellt, dass ein solcher Antrag bereits deshalb unzulässig geworden ist, weil dem Schulausschluss des Antragstellers zu 1 nunmehr der Bescheid vom 25. März 2026 zugrunde liegt.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch