Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 14.01.2026 – 2 B 268/25
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Az.: 2 B 268/25 11 L 1041/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Fachanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Antrag nach § 123 VwGO; Beschwerde hier: Streitwertbeschluss 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 14. Januar 2026
beschlossen:
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 L 1041/25 - für beide Rechtszüge auf jeweils 9.931,23 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Festsetzung des Streitwertes und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG.
2 Der Senat legt für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschl. v. 11. August 2020 - 2 B 132/20 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 -, juris Rn. 23) - wegen der Vergleichbarkeit mit Konkurrentenstreitigkeiten - den für einen Bewerbungsverfahrensanspruch anzusetzenden Streitwert zugrunde.
3 Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris hat der Senat seine Rechtsprechung zur Zugrundelegung des Auffangstreitwerts bei beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren aufgegeben und insoweit ausgeführt (Rn. 8):
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich der Streitwert bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Konkurrentenverfahren von Beamten um einen höherwertigen Dienstposten geht es um die Vorwirkung auf die Vergabe des höheren Statusamts. Maßgeblich ist danach gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der im höheren Statusamt für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, mit welchem der Antragsteller nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, wird dieser Betrag halbiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris Rn. 40 und Beschl. v. 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 43). Eine solche Bemessung des Streitwertes erfolgt auch durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt OVG Berlin, Beschl. v. 10. Februar 2025 4 S 32/24 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 21. November 2024 - 1 B 1082/23 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 9. August 2024 - 1 B 567/24 -, juris Rn. 50; BayVGH, Beschl. 11. Juli 2024 - 6 CE 24.829 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urteil vom 31. März 2023 - 2 MB/21/22 -, Rn. 19; ThürOVG, Beschl. v. 16. Juni 2022 - 3 EO 738/21 -, juris Rn. 22).
4 Diese Erwägungen sind auf die Zulassung zur Aufstiegsausbildung zu übertragen. Auch hier geht es um die Vorwirkung für die spätere Vergabe eines höheren Statusamtes, denn die 3 erfolgreiche Absolvierung der Aufstiegsausbildung ermöglicht dem Beamten den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 als Voraussetzung für die Übertragung des Eingangsamtes der ersten Einstiegsebene. Für einen Rückgriff auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (so OVG NRW, Beschl. v. 7. Februar 2025 - 6 E 608/24 -, juris) ist deshalb kein Raum. Maßgeblich ist danach gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der im Eingangsamt der Laufbahngruppe 2.1 für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da der Beamte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die vorläufige Zulassung zur Aufstiegsausbildung erreichen kann, ist der Streitwert nochmals zu halbieren (so bereits Senatsbeschl. v. 4. September 2025 - 2 B 178/25 -, juris, allerdings ohne Begründung).
5 Der Streitwert für das vorliegende Verfahren ist damit auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages festzusetzen. Dem Eingangsamt in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 ist die Besoldungsgruppe A 9 zugewiesen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Besoldungsgesetz - SächsBesG -, mithin 3.310,41 Euro nach Anl. 5 zu § 22 Abs. 1 SächsBesG). Für das Kalenderjahr 2025 werden folglich 9.331,23 € zugrunde gelegt (ein Viertel von 3.310,41 Euro x 12 = 39.724,92 Euro).
6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch