Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 07.11.2025 – 2 A 218/24
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Az.: 2 A 218/24 8 K 526/23 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion L...... Reduzierung der Arbeitszeit hier: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen wegen – Kläger – – Antragsteller – – Beklagter – – Antragsgegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 7. November 2025
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. April 2024 - 8 K 526/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
2 Der im Jahr 1991 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter, steht seit dem Jahr 2013 im Dienst des Beklagten und war ab dem 1. November 2022 als Einsatzbeamter beim Fachdienst Objektschutz, Polizeigewahrsam tätig. Zum Wintersemester 2021/2022 nahm der Kläger ein (Vollzeit-)Studium der Rechtswissenschaften an der .............-Universität H............... auf und stellte am 5. Oktober 2021 einen ersten Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25 Stunden. Dieser wurde mit Bescheid vom 24. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2022 abgelehnt. Die hiergegen am 5. Mai 2022 erhobene Klage - 8 K 664/22 - wurde mit Urteil vom 18. Januar 2023 abgewiesen. Bereits am 16. Mai 2022 stellte der Kläger einen zweiten - hier streitgegenständlichen - Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25 Stunden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2026, welcher mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 zurückgewiesen.
3 Mit Urteil vom 17. April 2024 - 8 K 526/23 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung bis zum 30. September 2026 bestehe nicht. Aus § 43 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) rühre kein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Schon in der Gesetzesbegründung sei ausgeführt, dass es sich um eine Fortentwicklung des Beamtenrechts aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen und geänderten gesellschaftlichen Anschauungen handele und die Voraussetzungen durch den Landesgesetzgeber zu regeln seien. Diese in § 97 Abs. 1 SächsBG geregelten Voraussetzungen lägen nicht vor, weil dienstliche Belange entgegenstünden. Wegen des gesetzgeberischen Interesses an einer Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung sei bei Prüfung dienstlicher Belange von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt 3 auszugehen, dass ein Antrag nur dann abgelehnt werden könne, wenn diesem Begehren gewichtige sachliche oder persönliche Gründe entgegenstünden. Es müsse sich daher um Gesichtspunkte handeln, die über die mit der Einräumung von Teilzeitbeschäftigung allgemein für die Verwaltung verbundenen Erschwernisse hinausgingen. Der Beklagte habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Personalsituation in der Polizeidirektion L......, deren Verhältnisse hier maßgeblich seien, es nicht zulasse, dass der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung ausübe. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die entgegenstehenden dienstlichen Belange aus der Situation in dem jeweiligen Revier ergäben - worauf sich Bescheid und Widerspruchsbescheid stützten - oder ob der gesamte Geschäftsbereich zu betrachten sei, denn es bestehe kein „Spielraum“ für eine Teilzeitbeschäftigung allein aus rein privaten Gründen, weil die Personalnot an Streifenbeamten ausnahmslos sämtliche Polizeireviere betreffe. Zwar könne dem Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass er bei Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung eine volle Planstelle besetzen würde, ohne dass der Beklagte hierfür einen Ausgleich erhalten würde. Gleichfalls spiele es keine Rolle, dass sich eine Dienstplanung bei Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten möglicherweise aufwändiger gestalte und nicht zuletzt komme es auch auf die Tätigkeit des Klägers in seiner Freizeit nicht an, solange diese nicht einen Umfang annehme, der seine Dienstfähigkeiten beeinträchtige. Der Beklagte habe aber eine erhebliche Unterbesetzung dargelegt, die Auswirkungen auf eine ordnungsgemäße Ausführung polizeilicher Aufgaben habe. So sei die Sollstärke in der Polizeidirektion L...... von 3.050 Beamten unterschritten. Es gebe nur 3.034 Stammbedienstete. Von diesen seien 2.726 Beamte im Polizeivollzugsdienst tätig, zu dem der Streifendienst gehöre, dem der Kläger angehöre. Diese Beamten könnten teilweise nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden.
Der Beklagte mache geltend, dass 26 % des vorhandenen Personals nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Die Beamten, die ihren Dienst nicht oder nur teilweise wahrnehmen könnten, müssten von den übrigen Beamten ersetzt werden. So habe jeder Beamte eines Einsatzzugs im Schnitt 20 Überstunden, Beamten in den Revieren hätten weniger als fünf Überstunden. Im Schnitt habe jeder Beamte im Fachdienst des Klägers (.............................) im Jahr 2023 2,5 Überstunden angesammelt. Aufgrund dessen sei es nachvollziehbar, dass die Gewährung von Teilzeit den reibungslosen Dienstbetrieb gefährde. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht zu einer Anhäufung von Minusstunden. Die Dienstpläne seien mit sog. Minusstunden geplant, um den Beamten die Möglichkeit zu geben, den Dienst flexibler mit ihrer Freizeit und zusätzlichen Dienstverpflichtungen (wie Schießtraining und Dienstsport) abzugleichen. Außerdem seien die Minusstunden erforderlich, um besonderen Einsatzlagen gerecht werden zu können; diese müssten sonst mit vorgeplanten Überstunden ausgeglichen werden. Es leuchte ein, dass der Beamtenapparat bei der Polizei so eingerichtet sein müsse, dass rund um die Uhr genug Beamte zur Verfügung stehen, um auf ein eventuelles Einsatzgeschehen reagieren zu können. Würden keine Minusstunden eingeplant, die bei entsprechendem Bedarf ausgeglichen würden, würden 4 Polizeibeamte bei besonderem Einsatzgeschehen immer Überstunden verrichten müssen. Der Beklagte habe hierzu vorgetragen, dass die reguläre Planung von Überstunden dienstrechtlich nicht zulässig sei, sondern ein entsprechender Puffer vorzuhalten sei. Daran, dass jeder Polizeibeamte im Fachdienst ............................. im Jahr 2023 2,5 Überstunden gehabt habe - was zwar für den Einzelnen nicht hoch, im Hinblick auf den gesamten Beamtenapparat im Fachdienst jedoch erheblich sei - werde auch deutlich, dass eine Unterbesetzung vorliege.
Diese führe nach Angaben des Beklagten dazu, dass grundsätzlich wünschenswerte Aufgaben zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung, z. B. Streife Fahren oder Streife Laufen, nicht erfüllt werden könnten. Zwar könnten die polizeilichen Aufgaben derzeit grundsätzlich noch erfüllt werden können, aber es leide die Präventionstätigkeit und es gebe zu lange Wartezeiten, wenn Polizeibeamte zu Einsätzen gerufen würden.
4 Der Kläger macht zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass es dem Beklagten gelungen sei, dienstliche Belange darzulegen und unter Beweis zu stellen, die der Reduzierung der Arbeitszeit von 40 Stunden auf 25 Stunden entgegenstünden. Dieser Auffassung folge der Kläger nicht und gehe davon aus, dass der Vortrag des Beklagten unzureichend sei. Das Gericht erkenne zwar, dass 2,5 Überstunden pro Jahr für sich genommen nicht viel erscheine, meine jedoch, dass eine Summierung dieser Überstunden auf alle Beamten anzunehmen sei, sodass dann insgesamt eine hohe Überstundenanzahl entstehen würde. Tatsächlich sei die im Fachbereich des Klägers anfallende Anzahl von Überstunden marginal und er habe vielmehr Minusstunden aufgebaut, weil die Einsatzzeiten geringer gewesen als die maßgebliche Arbeitszeit. Dass das bewusste Anlegen von Dienstplänen mit Minusstunden damit begründet werde, dass den Beamten die Möglichkeit gegeben werden soll, den Dienst flexibler mit ihrer Freizeit und zusätzlichen Dienstverpflichtungen abzugleichen, erscheine widersprüchlich. Einerseits werde dem Kläger bereits in Dienstplänen ermöglicht Minusstunden aufzubauen, andererseits jedoch abgelehnt, diesem eine flexible Freizeitgestaltung dadurch zu ermöglichen, dass eine Arbeitszeitreduzierung auf 25 Wochenstunden zugelassen werde. Nicht jeder geringfügige dienstliche Belang könne dazu führen, dass der geltend gemachte Anspruch verwehrt werden könne. Vielmehr müsse eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle vorliegen, die vom Beklagten nicht vorgetragen worden sei. Der Kläger übe keine tragende Funktion aus und Abwesenheitszeiten würden bereits in den Dienstplänen berücksichtigt. Dass die Berücksichtigung einer reduzierten Arbeitszeit bei der Dienstplanung nicht möglich sein soll, habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Jedwede Arbeitszeitreduzierung werde pauschal verneint. Es sei notwendig, dass der Beklagte die konkreten Auswirkungen einer Arbeitszeitreduzierung darstelle. Die Begründung des Beklagten würde selbst bei Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde oder auch bei einer maximalen Reduzierung um 20 Stunden denselben Inhalt haben. Es lägen auch besondere tatsächliche 5 und rechtliche Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestünden darin, festzustellen, wo die Erheblichkeit für berücksichtigungsfähige dienstliche Belange liege, was eine vergleichende Betrachtung voraussetze, damit ermittelt werden könne, ob konkrete dienstliche Belange entgegenstünden. Andernfalls könne der Beklagte stets pauschal dienstliche Belange behaupten und die Regelung würde „für immer leerlaufen“. Die rechtliche Schwierigkeit sei im Ergebnis ähnlich gelagert, weil fraglich sei, welchen Umfang die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die dienstlichen Belange habe.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil der Kläger nicht der Einzige sei, der entsprechende Arbeitszeitreduzierungsanträge stelle. Hier sollte daher Klarheit geschaffen werden, wo die Erheblichkeitsgrenze für dienstliche Belange im Bereich der Polizeidirektion L...... und des Fachbereiches des Klägers liege und in welchem Umfang die Darlegungslast bei dem jeweiligen Dienstherrn. Zudem weiche das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04.OVG - ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), denn das Verwaltungsgericht nehme an, dass auch geringfügige Beeinträchtigungen dazu führten, dass der Antrag auf Arbeitszeitreduzierung abzulehnen gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lasse geringfügige Beeinträchtigungen nicht ausreichen und nehme an, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Dienststelle vorliegen müsse.
5 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung entgegengetreten.
2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
7 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - , juris Rn. 25).
8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegenstanden. Dienstliche Belange sind solche, die das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung betreffen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Dabei ist einzustellen, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, juris Rn. 10, 12; vgl. auch Badenhausen- Fähnle, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1. Oktober 2024, § 91 BBG Rn. 10). In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei der Polizeidirektion L...... eine erhebliche Unterbesetzung mit Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Ausführung der polizeilichen Aufgaben besteht. Dies hat das Verwaltungsgericht daraus gefolgert, dass die Sollstärke dort unterschritten sei und von den im Polizeivollzugsdienst befindlichen Beamten 26 % nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stünden. Im Fachdienst ............................. habe jeder Beamte im Jahr 2023 im Schnitt 2,5 Überstunden angesammelt, was im Hinblick auf den gesamten Beamtenapparat im Fachdienst eine erhebliche Anzahl an Überstunden darstelle. Dem setzt der Kläger seine gegenteilige Auffassung entgegen, dass die dienstlichen Belange unzureichend dargelegt seien, legt aber selbst nicht dar, warum dies der Fall sein sollte. Dass der Kläger selbst Minusstunden aufgebaut hat, steht dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass Minusstunden bei der Dienstplanung sowohl erforderlich seien, um besonderen Einsatzlagen gerecht werden zu können als auch den Beamten die Möglichkeit zu geben, den Dienst flexibler mit ihrer Freizeit und den zusätzlichen Dienstverpflichtungen wie Schießtraining und Dienstsport abzugleichen.
Es erscheint daher auch nicht widersprüchlich, dass bereits die Dienstpläne der Beamten mit Minusstunden geplant werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beamtenapparat bei der Polizei so eingerichtet sein müsse, dass jederzeit genug Beamte zur Verfügung stünden, um auf ein mögliches Einsatzgeschehen reagieren zu können. Dies stellt sich weder als geringfügig dar noch setzt sich der Kläger mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die polizeiliche Präventionstätigkeit aufgrund der Unterbesetzung gelitten und es lange Wartezeiten bei Einsätzen gegeben habe. Unabhängig davon, ob der Kläger eine tragende Funktion innehat, gehört er dem unterbesetzten Polizeivollzugsdienst an und könnte bei einer Arbeitszeitreduzierung von 15 Stunden pro Woche selbst nur eingeschränkt eingesetzt werden, was die angespannte Personalsituation verschärfen und die Funktionsfähigkeit der Dienststelle weiter erheblich beeinträchtigen würde. Was vom Beklagten darüber hinaus dargelegt werden sollte, führt der Kläger nicht aus, sondern meint lediglich, dass der Beklagte die konkreten Auswirkungen einer Arbeitszeitreduzierung darstellen müsse. Ob - wie der Kläger meint - diese Einschätzung auch bei einer Arbeitszeitreduzierung des 7 Klägers von weniger als 15 Stunden pro Woche getroffen worden wäre, ist offen und war auch nicht Inhalt der Prüfung durch das Verwaltungsgericht.
3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
10 Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Weder liegt eine besondere tatsächliche Schwierigkeit darin, die dienstlichen Belange festzustellen noch ist eine „vergleichende Betrachtung“ erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens klären lassen, ohne dass die Regelung „für immer leerlaufen“ würde. Die vom Beklagten behaupteten dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Prüfung (vgl. BVerwG a. a. O.) und hieraus ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick darauf, welchen Umfang die Darlegungs- und Beweislast hat.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
12 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.; st. Rspr.).
13 Der Kläger wirft schon keine konkrete Frage von allgemeiner Bedeutung auf und verfehlt damit das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch wenn insoweit die Fragen aufgeworfen werden sollten, „wo die Erheblichkeitsgrenze für dienstliche Belange im Bereich der Polizeidirektion L...... und des Fachbereiches des Klägers“ und „in welchem Umfang diesbezüglich die Darlegungslast bei dem jeweiligen Dienstherrn“ läge, wären diese Fragen weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch -fähig. Weder wäre eine allgemeine Aussage zu einer 8 „Erheblichkeitsgrenze“ möglich noch wäre dies von allgemeiner Bedeutung, weil dies konkret die Umstände bei der Polizeidirektion L...... und den Einzelfall des Klägers betrifft. Zudem hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, was vom Dienstherrn bei den jeweiligen Teilzeitbegehren darzulegen wäre.
5. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
15 Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Antragsteller des Zulassungsverfahrens darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2024 - 2 A 589/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Zudem kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 12).
16 Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Weder ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein dem Verwaltungsgericht Leipzig im Rechtszug übergeordnetes Oberverwaltungsgericht noch hat der Kläger einen abstrakten Rechtssatz formuliert, den das angefochtene Urteil aufgestellt haben soll und womit es von einem Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts abgerückt ist, weil es ihn für unrichtig hält. Vielmehr rügt der Kläger eine nach seiner Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung, die keine Divergenz begründen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2024 a. a. O.).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 Die Streitwertfestsetzung folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch