Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 16.09.2026 – 19 A 1513/26.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0916.19A1513.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
„Droht rückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern in deren Herkunftsstaat Tadschikistan bereits aufgrund nur unterstellter Nähe zu den Oppositionsparteien (Gruppe 24, PIWT) asylerhebliche Verfolgung bzw. müssen deren Familienmitglieder mit staatlichen Maßnahmen gegen sich rechnen?“,
ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich mit der Begründung verneint, dass dem Kläger keine schutzrelevante Verfolgung drohe, weil sein Vorbringen hierzu insgesamt unsubstantiiert, unstimmig, oberflächlich und vage und damit insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sei (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks). Dies gelte auch für den Vortrag des Klägers zu den behaupteten Vorladungen und Verhaftungen (vgl. S. 12 f. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen worden. Es fehlt aufgrund dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts somit an jeglicher Grundlage für eine „unterstellte Nähe zu den Oppositionsparteien“. Das Vorbringen des Klägers, er werde bereits aufgrund seiner Ausreise sowie der mehrfachen Asylanträge verdächtigt, mit der aus dem Exil operierenden Opposition in Verbindung zu stehen, zielt vielmehr letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).