Rechtsprechung / OVG NRW / 15. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 10.09.2026 – 15 B 1149/26
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0910.15B1149.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die getroffene Zwischenregelung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich. Es spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt Überwiegendes dafür, dass die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 21. August 2021 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Beendigung der Ableistung des Praktischen Jahres im Rahmen seines Studiums der Humanmedizin rechtswidrig ist und er gegenüber der Antragsgegnerin ein Hinwirken auf dessen Fortsetzung beanspruchen kann.
Die Beigeladene ist zu einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung des Antragstellers im Praktischen Jahr nicht befugt. Hierüber hat die Antragsgegnerin zu entscheiden.
Die Ausbildung im Praktischen Jahr gehört zum Studium der Humanmedizin und umfasst die praktische Ausbildung im letzten Jahr des Studiums. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte (im Folgenden: ÄApprO) findet das Praktische Jahr nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt und beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November, § 3 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO. Als Teil des Medizinstudiums (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) richtet sich das Praktische Jahr nach einem von der Universität gemäß § 3 Abs. 1a Satz 1 ÄApprO zu erstellenden Ausbildungsplan (hier: Richtlinien für die Durchführung des Praktischen Jahres des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der Antragstellerin, Stand: Mai 2025; im Folgenden: Richtlinien) und wird insbesondere in Universitätskrankenhäusern oder anderen Krankenhäusern durchgeführt, mit denen die Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen hat (sog. Lehrkrankenhäuser, § 3 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO). Dementsprechend bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 1 HG NRW, dass geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden können; die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen, § 31 Abs 1 Satz 2 HG NRW.
Auf dieser öffentlich-rechtlichen Grundlage besteht zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ein Vertragsverhältnis über die Nutzung der F. GmbH als akademisches Lehrkrankenhaus für die Ausbildung von Studenten der Medizin im Praktischen Jahr (vgl. Bl. 188 ff. der Beiakte). Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 der Vereinbarung nimmt die Beigeladene an der klinisch-praktischen Ausbildung von Medizinstudenten der Antragsgegnerin teil. Weiter ist in § 3 Nr. 5 Satz 1 der Vereinbarung festgelegt, dass die Beigeladene die Ausbildung i. S. v. § 1 Nr. 2 nach den in der Anlage festgelegten Fächern und im Rahmen von Ausbildungskontingenten übernimmt. Hierzu stellt § 6 Nr. 2 Sätze 1 und 2 der Vereinbarung ausdrücklich klar, dass die „PJ-Studierenden“ während ihrer gesamten Tätigkeit ordentliche immatrikulierte Studenten der Antragsgegnerin sind und zur Beigeladenen kein Arbeits-, Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne besteht. Während ihres Praktischen Jahres befinden sich die Absolventen dementsprechend in einem öffentlich-rechtlichen, auf dem studentischen Status beruhenden Ausbildungsverhältnis. Die praktische Ausbildung ist Teil des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltung.
Vgl. Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 7 Rn. 26, 34.
Aus alledem folgt, dass der Antragsgegnerin die Entscheidungskompetenz sowohl über die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung im Praktischen Jahr als auch hinsichtlich der Entsendung ihrer Studenten zur Ausbildung in das Klinikum der vertraglich verpflichteten Beigeladenen zukommt. Demzufolge obliegt es allein der Antragsgegnerin und nicht der Beigeladenen, über eine vorzeitige Entlassung aus der Ausbildung im Praktischen Jahr zu entscheiden. Auch ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der vertraglich von der Beigeladenen übernommenen Pflicht zur Ausbildung entsandter Studenten grundsätzlich auf eine Fortsetzung der klinisch-praktischen Ausbildung hinwirken kann.
In diesem Zusammenhang bedarf keiner Vertiefung, ob die Antragsgegnerin mit ihrer an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 1. September 2026 (Bl. 1 f. der Beiakte) selbst eine Unterbrechung von dessen Ausbildung im Praktischen Jahr ausgesprochen haben könnte. Jedenfalls stellte sich eine solche Entscheidung nach Aktenlage auch in der Sache als rechtswidrig dar. Dafür, dass der Antragsteller den Betriebsfrieden im Klinikum der Beigeladenen nachhaltig gestört hat und ein Abbruch der Ausbildung deswegen gerechtfertigt sein könnte, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. So hat die Beigeladene den Vorwurf der sexuellen Belästigung, der zunächst zur widerruflichen Freistellung vom 15. August 2018 führte, laut ihrem Schreiben vom 18. August 2018 als nicht bestätigt angesehen. Die dem Antragsteller im Schreiben der Beigeladenen vom 21. August 2026 vorgeworfene, nicht nachvollziehbar konkretisierte „Störung des Betriebsfriedens“ lässt sich derzeit nicht feststellen. Die dem Schreiben vom 15. August 2026 nachfolgenden, in der E-Mail der Beigeladenen an den Antragsteller vom 21. August 2026 angeführten Beiträge des Antragstellers „in sozialen Medien“ (vgl. Bl. 68 f. der Beiakte) geben hierfür jedenfalls nichts Belastbares her. Insoweit genügt nicht ein rein subjektives Empfinden von Mitarbeitern der Beigeladenen. Vielmehr bedarf es objektiv nachvollziehbarer Umstände, die der Akte nicht zu entnehmen sind. Auch die Beigeladene spricht in ihrer E-Mail vom gleichen Tag an das „PJ-Büro“ der Antragsgegnerin lediglich von „etwaige[n] Drohungen“.
Dass die Beigeladene mit ihrem Schreiben vom 21. August 2026 von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht hat, dessen Ausübung ihr nach § 8 der Vereinbarung allein vorbehalten bleibt, kann nicht angenommen werden. Als solche Maßnahme ist die offensichtlich gewollte sofortige Beendigung der Ausbildung des Antragstellers wegen eines angeblich gestörten Betriebsverhältnisses nicht zu verstehen, zumal auch das insoweit vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde (vgl. § 8 Nr. 3 Satz 3 der Vereinbarung, der vor dem hausrechtsbedingten Ausschluss eine gemeinsame Anhörung des Betroffenen durch das Krankenhaus und den Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin vorschreibt). Ohnedies fehlte es für ein rechtmäßiges Hausverbot aus den vorstehend dargelegten Gründen an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
Ohne die Zwischenentscheidung droht dem Antragsteller eine endgültige, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung seiner Rechte. Seine Ausbildung im 3. Tertial des Praktischen Jahres ist gegenwärtig (faktisch) unterbrochen, und er läuft Gefahr, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sowie Nr. 3.6 der Richtlinien erlaubten Fehlzeiten von 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts zu überschreiten. Dies hätte, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht, zur Folge, dass der Antragsteller keine Tertialbescheinigung erhielte und nicht zum „M3“ Staatsexamen im November/Dezember 2026 zugelassen werden könnte. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass durch eine rechtswidrige Ausbildungsunterbrechung verursachte Fehlzeiten nach der Härtefallregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO unberücksichtigt gelassen werden könnten, führte dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dem Antragsteller drohte selbst bei einer Zulassung zur Prüfung, so sie denn in Anwendung der Härtefallregelung erfolgte, jedenfalls aufgrund weiterer, nicht unerheblicher Fehlzeiten im letzten Abschnitt seiner praktischen Ausbildung ein relevanter Nachteil. Dass der Verordnungsgeber in einer angemessenen Zahl von Abwesenheitstagen einen bedeutsamen Faktor für die Wahrung der Ausbildungsqualität erkennt, geht aus der Regelung zulässiger Fehlzeiten selbst hervor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das Zwischenverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb ebenfalls nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.