Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 09.09.2026 – 19 A 1427/26.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0909.19A1427.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die erste formulierte Frage,

„ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger zu dem Kreis der Personen ohne Schutz in Tadschikistan gehört, für die das zwingende Abschiebungshindernis des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt“,

ist bereits ihrem Wortlaut nach gerade auf den konkreten Einzelfall des Klägers be­zogen und danach schon keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Eine über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt; die Frage zielt vielmehr lediglich darauf ab, dass das Verwaltungsgericht den klägeri­schen Vortrag zu drohenden Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit falsch gewürdigt haben soll. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

Die weiteren formulierten Fragen,

[1.] „ob die abstrakte Strafandrohung nach § 307 (3) Absatz 2, § 307 (1) Teil 2 des tadschikischen StGB als eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu bewerten ist, insbesondere welcher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Un­verhältnismäßigkeit heranzuziehen ist,

[2.] ob bereits die abstrakte Strafandrohung in einer potentiell auf einen konkreten Sachverhalt anwend­baren Strafrechtsnorm ausreichend sein kann, einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu begründen, unab­hängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem es zu einer Anwendung der Strafrechtsnorm kommt und

[3.] soweit es bei der potentiellen Anwendbarkeit einer Strafrechtsnorm auf den Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Anwendung ankommt, welcher Grad der Wahr­scheinlichkeit für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Flüchtlingsschutz erforderlich ist“,

sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die Frage zu 1. bedarf nur der Klärung, wenn die Anwendbarkeit der genannten Straftatbestände des tadschikischen Strafgesetzbuchs im Fall des Klägers überhaupt in Rede steht. Das würde voraussetzen, dass dem Kläger in Tadschikistan ein Strafverfahren nach den genannten Normen (nach den Angaben des Klägers handelt es sich um den Straftat­bestand der „Organisation der Aktivitäten einer extremistischen Organisation“ und der „Öffentlichen Aufrufe zu extremistischen Aktivitäten und öffentlichen Rechtferti­gung von Extremismus“) drohen könnte bzw. dass nach ihm wegen dieser Straftaten gefahndet wird. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens selbständig tragend mit der Begründung verneint, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers entweder schon nicht um neue Erkenntnisse handele, sondern der entsprechende Vortrag bereits umfassend durch das Verwaltungsgericht im Erstverfahren gewürdigt worden sei, oder - soweit es sich um neue Elemente bzw. Erkenntnisse handele - der Vortrag unglaubhaft sei. Dies gilt sowohl für die vom Kläger behaupteten Aktivitäten auf den sozialen Medien (vgl. S. 11 f. des Urteilsabdrucks) als auch für die vom Kläger behaupteten Bedrohungen seiner Person durch Vertreter der tadschikischen Behörden (vgl. S. 12 f. des Urteils­abdrucks). Auch der Vortrag, der Kläger sei auf einer Fahndungsliste des tadschiki­schen Staats vermerkt, sei unglaubhaft (vgl. S. 14 des Urteilsabdrucks). Diese Wür­digung ist durch den Kläger nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Da somit bereits eine Fahndung bzw. Strafverfolgung seitens der tadschikischen Behörden nicht glaubhaft vorgetragen bzw. für das Folgeverfahren nicht relevant ist, kommt es auf die mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Frage der (abstrakten) Strafandrohung der benannten Strafrechtsnormen nicht an. Aus denselben Gründen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch auf die Fragen zu 2. und 3., die ebenfalls nach dem Wortlaut der Fragestellung eine potentielle Anwendbarkeit eines Straftatbestan­des voraussetzen, nicht an.

Im Übrigen verhält sich der Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung zu den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie zu Erkenntnissen zur Menschenrechtslage in der Autonomen Region Berg-Badach­schan. Das klägerische Vorbringen zielt damit letztlich insgesamt nur auf eine unzu­treffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab, was aus den oben genannten Gründen keine Zulassung der Berufung rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).