Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 04.09.2026 – 1 A 406/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0904.1A406.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Den Klägern wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin  P. aus X. bewilligt. Die Rechtsverteidigung bietet aus den nach­stehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung wird gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtssache wirft die - von der Beklagten sinngemäß dargelegte - klärungsbe­dürftige und entscheidungserhebliche grundsätzliche Frage auf,

ob die Bestimmung des § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 AsylG (in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung; nunmehr § 71 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AsylG) mit Unionsrecht - insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückfüh­rungsrichtlinie) sowie mit Art. 9 und Art. 41 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) - vereinbar ist, soweit sie anordnet, dass es nach Ausreise und anschließender Wieder­einreise des Ausländers bei Ablehnung eines Folgeantrags für den Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Rückkehrentscheidung nebst Fristsetzung bedarf.

Die Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt noch offenkundig. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH mit Beschluss vom 27. August 2026 - 1 C 17.25 - in dem ähnlichen Fall der Ausreise in das Herkunftsland - die Frage vorgelegt, ob Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es auch im Falle der zwischenzeitlichen Erfüllung der Ausreisepflicht einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.