Rechtsprechung / OVG NRW / 14. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 02.09.2026 – 14 A 1678/26.A
14. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.14A1678.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
In Syrien besteht keine Wehrpflicht mehr. Zur Sicherheitslage in der Region Ain al-Arab (Kobane) und der Hauptstadt Damaskus.
Gründe§
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes - AsylG -) wird von ihm nicht genügend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 10 A 1370/24 -, juris, Rdnr. 18.
Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es dabei nicht, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 14 A 176/21.A -, juris, Rdnr. 5.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Die von ihm zunächst aufgeworfene Tatsachenfrage:
Besteht derzeit in Syrien für Zivilisten die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG aufgrund des Vorliegens eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts?
würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen.
Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (nunmehr Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Anerkennungsverordnung -) gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327 (330), Rdnr. 17, und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 (195), Rdnr. 17 a.E.; sowie EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, NVwZ 2021, 1203 (1204), Rdnr. 28, und vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705 (706), Rdnr. 35.
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durch vollinhaltliche Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2026 festgestellt, dass als Herkunftsregionen des Klägers in diesem Sinne die Region Ain al-Arab (kurd. Kobane) und die Hauptstadt Damaskus anzusehen seien, weil der Kläger bis zum Jahr 2014 in Ain al-Arab (Kobane), zeitweise aber auch in Damaskus gelebt habe (Bescheid S. 8 unten). Für beide Regionen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts festgestellt, dass der Kläger dort keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten müsse, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei (Bescheid S. 7, 4. und 5. Absatz, und S. 9 oben: „Dem Antragsteller ist eine situative Abwägung hinsichtlich der Wahl des Aufenthaltsortes zwischen beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten zumutbar.“).
Im Übrigen macht der Kläger selbst nicht geltend, dass in ganz Syrien ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, in dem die willkürliche Gewalt ein derartiges Ausmaß erreicht, dass jede Person allein durch ihre Anwesenheit in Syrien einer ernsthaften Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist (siehe Antrag S. 2 unten: „Entgegen der Annahme des BAMF bestehen in Syrien weiterhin intensive Kampfhandlungen, insbesondere im Nordwesten (Idlib, Aleppo), Nordosten (Hassaka, Deir ez-Zor) und Süden (Daraa, Suwayda).“, Seite 3 oben: „Der EUAA Country Guidance: Syria (Juni 2026, S. 10 ff.) bestätigt, dass die Sicherheitslage in mehreren Provinzen weiterhin als „volatile and unpredictable“ einzustufen ist.“ sowie S. 4 oben: „Die dargelegten Berichte zeigen, dass dieses Niveau in mehreren Regionen Syriens weiterhin erreicht ist (EUAA Country Guidance 2025, S. 9 - 15; UNHRC 2024, Rn. 13 - 17)“).
Ausgehend hiervon zeigt der Kläger nicht schlüssig auf, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Bundesamts, der Kläger müsse in der Region Ain al-Arab (Kobane) und der Hauptstadt Damaskus keine Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts befürchten, einer von der des Verwaltungsgerichts unterschiedlichen Würdigung zugänglich und daher eine Klärung in einem Berufungsverfahren erforderlich ist.
Es trifft zunächst nicht zu, dass der Länderleitfaden der Europäischen Asylagentur zu Syrien aus Juni 2025 bestätige, dass die Sicherheitslage in mehreren Provinzen weiterhin als „volatile and unpredictable“ einzustufen sei. Die Europäische Asylagentur trifft am vom Kläger angegebenen Ort (Länderleitfaden Syrien Juni 2025, S. 10 ff.) keine solche Aussage. Ferner behauptet die Europäische Asylagentur dort nicht, in mehreren Regionen Syriens bestehe ein so hohes Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei. Die Europäische Asylagentur führt am angegebenen Ort vielmehr aus, dass es mit Blick auf den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c) der Anerkennungsverordnung nicht als möglich erachtet werde, das Risiko eines schwerwiegenden Schadens im Verhältnis zum Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien zu beurteilen (Länderleitfaden Syrien Juni 2025, S. 14 Mitte). Ferner führt die Europäische Asylagentur in dem genannten Länderleitfaden weiter aus, es könne daher der Schluss gezogen werden, dass im Zeitpunkt der Abfassung des Länderleitfadens die Sicherheitslage in Syrien volatil und in verschiedener Hinsicht unsicher bleibe (Länderleitfaden Syrien Juni 2025, S. 61). Den angeblichen Bericht des Menschenrechtskomitees der Vereinten Nationen (UNHRC) aus dem Jahr 2024 hat der Kläger nicht vorgelegt; er wäre für die Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Syrien auch unerheblich.
Abgesehen davon ist der Länderleitfaden der Europäischen Asylagentur zu Syrien aus Juni 2025 veraltet. In seinem Länderleitfaden Syrien aus Dezember 2025 führt die Europäische Asylagentur aus, dass willkürliche Gewalt in der Provinz Aleppo, zu der auch die Region Ain al-Arab gehört, stattfinde, aber nicht auf einem hohen Niveau. In der Hauptstadt Damaskus bestehe keine ernsthafte Gefahr für eine Zivilperson, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu werden (Länderleitfaden Syrien Dezember 2025, S. 72 f. und 88 f.).
Die Behauptung des Klägers, laut UNOCHA Humanitarian Needs Overview 2025 (März 2025, S. 7 - 12) sei es 2024/2025 zu über 430.000 neu Vertriebenen durch Kampfhandlungen gekommen, trifft ebenfalls nicht zu. Am vom Kläger angegebenen Ort findet sich keine derartige Aussage des Amtes der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten.
Die Aussagen von Human Rights Watch in seinem Weltbericht 2025 - Syrien beziehen sich auf die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und sind daher für die Beurteilung der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien unbrauchbar. Den (angeblichen) Bericht von Amnesty International „Continuing Violations and Arbitrary Detentions Persist in 2025“ von August 2025 hat der Kläger seinem Antrag nicht beigefügt. Der Senat hat einen solchen Bericht auch im Internet nicht auffinden können.
Dass nach dem Globalen Überblick 2025 (Aktualisierung für März 2025) des Amtes der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten 16,5 Mio. Menschen in Syrien Hilfe benötigen, ist für die vom Kläger aufgeworfene Frage ohne Belang. Die Aussage, der Zugang zu medizinischer Versorgung, Wasser und Nahrung sei sehr eingeschränkt, findet sich dort nicht.
Die vom Kläger behauptete Aussage, dass die Bevölkerung in weiten Teilen des Landes weiterhin von „active conflict zones and severe insecurity“ betroffen sei, findet sich nicht in der operativen Aktualisierung - Syrien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) (nicht: des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC)) von Mai 2025, sondern lediglich die Aussage, die Sicherheitslage im Land bleibe in einigen Regionen unvorhersehbar. Für die aktuelle Sicherheitslage in der Region Ain al-Arab und der Hauptstadt Damaskus besagt dies gar nichts.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) schreibt in seinem Monatsbericht für September 2025 vom 1. Oktober 2025 nicht, es sei im Zeitraum von Juli bis September 2025 zu mehr als 700 dokumentierten zivilen Todesfällen gekommen, darunter zahlreichen durch willkürliche Angriffe, sondern berichtet lediglich von 70 toten Zivilisten im September 2025, davon nur sieben in der Provinz Aleppo und keinem in der Hauptstadt Damaskus. Für die Bewertung der aktuellen Sicherheitslage in der Region Ain al-Arab und der Hauptstadt Damaskus gibt das nichts her.
Der Kläger behauptet ferner ohne Erfolg, er gehöre als wehrdienstpflichtiger Mann zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Für die Feststellung, ob er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgesetzt wäre, ist dies unerheblich.
Betreffend die angeführte Gefährdung wehrdienstpflichtiger Männer führt der Kläger zudem Erkenntnisse auf, die entweder nicht belegt sind, bei denen die Fundstelle der Erkenntnisquelle nicht benannt oder auffindbar ist oder bei denen die Erkenntnisquelle nicht den behaupteten Aussagegehalt hat. Die Europäische Asylagentur weist in ihrem Länderleitfaden für Syrien aus Dezember 2025 nicht darauf hin, dass junge Männer im wehrfähigen Alter einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, zwangsrekrutiert oder bestraft zu werden. Die Europäische Asylagentur führt in dem genannten Länderleitfaden vielmehr aus, dass die syrische Übergangsregierung die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft habe und die syrische Armee in eine Freiwilligenarmee umwandele (Länderleitfaden Syrien Dezember 2025, S. 33). Ferner behauptet die Europäische Asylagentur am angegebenen Ort, Männer zwischen 18 und 31 Jahren sähen sich einem Risiko der Zwangsrekrutierung durch kurdisch-geführte Kräfte ausgesetzt (Länderleitfaden Syrien Dezember 2025, S. 34 unten). Der am 1. Januar 1994 geborene Kläger hat sein 31. Lebensjahr jedoch bereits vollendet. Im Übrigen ist der Länderleitfaden Syrien der Europäischen Asylagentur aus Dezember 2025 insoweit überholt. Nach dem Länderbericht Syrien der Europäischen Asylagentur aus Juli 2026 finden seit Ende Januar 2026 keine Einberufungen zum Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungskräften mehr statt (Länderbericht Syrien August 2026, S. 50 f.).
Human Rights Watch dokumentiert in seinem Weltbericht Syrien 2025 keine Wiederaufnahme von Zwangsrekrutierungen durch syrische Regierungsstellen im Frühjahr 2025. Den (angeblichen) Bericht von Amnesty International aus August 2025 hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Senat hat einen solchen Bericht auch im Internet nicht gefunden. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte berichtet in seinem Monatsbericht für September 2025 nicht über neue Wellen willkürlicher Festnahmen von Männern zwischen 18 und 42 Jahren, teils mit dem Ziel, sie zur Armee einziehen zu können (siehe SNHR, Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria: At least 127 Cases of Arbitrary Arrest and Detention Recorded in September 2025, 2. Oktober 2025).
Soweit der Kläger mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage auf die Kämpfe in der Stadt Aleppo zwischen den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (YPG) und Regierungseinheiten und die Luftangriffe Großbritanniens und Frankreichs auf Waffenlager des Islamischen Staates in Syrien im Januar 2026 verweist, sind diese für die aktuelle Sicherheitslage in der Region Ain al-Arab (Kobane) und in Damaskus ohne Bedeutung. Der vom Kläger angesprochene Artikel der Neuen Züricher Zeitung ist dem Senat zudem nicht zugänglich.
Die Auflösung des Gefängnisses Al Hol durch die syrische Übergangsregierung wirft keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Sicherheitslage in der Region Ain al-Arab oder der Hauptstadt Damaskus auf. Die Behauptung des Klägers, eine große Zahl islamistischer Kämpfer, die in dem Gefängnis unter extrem schlechten humanitären Bedingungen gelebt habe, sei nun wieder frei, trifft nicht zu. Nach dem vom Kläger in Bezug genommen Bericht der Tagesschau vom 23. Februar 2026 waren dort vor allem Familienangehörige von Kämpfern des Islamischen Staates interniert. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Senats. Soweit dort auch Kämpfer des Islamischen Staates interniert gewesen sein sollten, wurden diese laut dem vorgenannten Bericht in den Irak verlegt.
Bei der Behauptung des Klägers, unter den vielen Flüchtlingen, insbesondere aus dem Libanon, die aufgrund des Krieges im Nahen Osten nach Syrien kämen, befänden sich auch islamistische Kämpfer, handelt es sich um reine Spekulation.
Es mag sein, dass die israelische Luftwaffe aktuell noch Luftangriffe auch auf die Hauptstadt Damaskus fliegt. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Sicherheitslage in Damaskus wirft der Kläger damit nicht auf (siehe hierzu auch die Europäische Asylagentur, Länderleitfaden Syrien, Dezember 2025, S. 89 oben). Dass die israelische Luftwaffe Angriffe in der Region Ain al-Arab (Kobane) fliegen würde, ist dem Senat nicht bekannt und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht festgestellt, dass Syrien kein sicheres Herkunftsland sei. Vielmehr hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte laut der vom Kläger in Bezug genommenen Pressemitteilung der Asylkoordination Österreich der Republik Österreich eine für den 12. August 2025 geplante Abschiebung einer Person nach Syrien bis Anfang September 2025 untersagt, weil nach einer ersten Abschiebung im Juli 2025 Fragen in Bezug auf die Sicherheitslage in Syrien aufgekommen seien. Welche Fragen dies gewesen sein sollen, teilt der Kläger nicht mit. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in der Region Ain al-Arab und der Hauptstadt Damaskus wird damit vom Kläger nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den vorübergehenden Abschiebestopp Ende September 2025 wieder aufgehoben (siehe www.orf.at/stories/3406460).
Die Aussagen von Pro Asyl in seiner Pressemitteilung vom 4. November 2025 sind für die Sicherheitslage in Syrien und zumal in der Region Ain Al-Arab und der Hauptstadt Damaskus ohne jeden Erkenntniswert. Pro Asyl stellt dort lediglich pauschale, erkennbar politisch motivierte Behauptungen auf.
Die vom Kläger weiter aufgeworfene Tatsachenfrage:
Sind nach Syrien zurückkehrende Asylbewerber, die nicht mehr über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten verfügen, in der Lage, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien ein Existenzminimum sicherzustellen?
würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil durch vollinhaltliche Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts festgestellt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien in Gestalt des verbliebenen Teils seiner Großfamilie sowie seiner Schwester und Tante mit Familie und deren wirtschaftlicher Lage auch ein tragfähiges familiäres Netzwerk habe, auf dessen Unterstützung er vertrauen könne (Bescheid S. 15 unten).
Das Vorbringen des Klägers, er verfüge über keine familiäre Unterstützungsmöglichkeit in Syrien mehr, in Syrien gebe es kein männliches Familienmitglied mehr, seine Schwester in Kobane sei Hausfrau und habe vier minderjährige Kinder, ihr Ehemann habe vor wenigen Tagen Syrien verlassen und sei in den Libanon gegangen, weil er in Syrien keine Arbeitsstelle gefunden habe, seine Schwester beabsichtige, ihrem Ehemann alsbald zu folgen, sobald dieser im Libanon Fuß gefasst habe, usw. ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache muss feststehen, dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung im Berufungsverfahren stellen würde. Hierfür sind die einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Anderenfalls bliebe offen, ob sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Das ist nicht der Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist kein Mittel, um im Berufungsverfahren die Feststellung einzelfallbezogener Tatsachen zu erreichen, auf deren Grundlage sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung erst ergeben könnte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 -, NVwZ 2011, 507 (509), Rdnr. 11.
Mit der Grundsatzrüge können nur verallgemeinerungsfähige, nicht aber einzelfallbezogene Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts angegriffen werden.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, der Kläger verfüge in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Gestalt seiner Schwester, seiner Tante sowie seiner weiteren Großfamilie, auf deren Unterstützung er vertrauen könne. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob nach Syrien zurückkehrende Asylbewerber, die nicht mehr über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten verfügen, in der Lage seien, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in Syrien ein Existenzminimum sicherzustellen, würde sich auf dieser Grundlage in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).