Rechtsprechung / OVG NRW / 7. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 25.08.2026 – 7 B 1264/25

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0825.7B1264.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Be­schlusses.

Dabei legt der Senat zugrunde, dass die abschließende Prüfung, ob der streitige Unterflurparker Rechte der Antragstellerin verletzt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt insbesondere für die abstandsrechtliche Beurteilung nach § 6 BauO NRW 2018.

Hiervon ausgehend fällt eine folgenorientierte Abwägung zulasten der Antragstellerin aus. Dem in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kommt hier durchgreifendes Gewicht zu. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung tritt demgegenüber zurück. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wegen der technischen Ausstattung des Unterflurparkers regelmäßig nur mit einem kurzzeitigen Hochfahren der Hebebühne zu rechnen ist. Dass diese Einschätzung nicht realitätsnah ist, hat die Antragstellerin nicht hinreichend aufgezeigt. Ebensowenig vermag der Senat zu ersehen, dass die von der Antragstellerin thematisierten Emissionen beim Betrieb der Anlage einen Umfang haben könnten, der ein Abweichen von der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB gebieten könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außerge­richtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er im Beschwerdever­fahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.