Rechtsprechung / OVG NRW / 5. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 5 B 492/26
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.5B492.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die Antragsgegnerin einzelfallbezogen ausgeführt habe, dass bei einer fortdauernden Hundehaltung durch den Antragsteller die konkrete Gefahr weiterer Vorfälle mit nicht absehbaren Folgen für Dritte bestehe. Die Haltungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 ordnungsgemäß angehört worden. Einer ordnungsgemäßen Anhörung stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zunächst lediglich verpflichtet habe, seinen Hund „Y.“ nur noch an einer reißfesten Leine auszuführen. Die zwischenzeitlich ergangene Maßnahme habe keinen Anlass zu der Annahme geboten, dass mit einer Haltungsuntersagung nicht mehr zu rechnen sei, weil die Antragsgegnerin sich den Erlass einer solchen Maßnahme in der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 für den Fall weiterer Verstöße ausdrücklich vorbehalten habe. Die Haltungsuntersagung sei auch materiell rechtmäßig, weil der Antragsteller wiederholt sowohl gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes, namentlich gegen die Anleinpflicht in § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW sowie die allgemeine Pflicht aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW, als auch gegen aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen habe. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sei dokumentiert, dass der Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum und regelmäßig seine Hündin „Y.“ unangeleint ausgeführt habe. Sie sei außerdem mehrfach unbeaufsichtigt von seinem Grundstück entwichen. Dies gehe schon aus zahlreichen, teilweise mit Bild- und Videomaterial untermauerten, aktenkundigen Beschwerden von Anwohnern und Passanten hervor. Vergleichbare Vorkommnisse seien auch durch einen Bericht eines Außendienstmitarbeiters der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2025 sowie durch die Anzeige eines Polizeibeamten vom 22. Dezember 2025 belegt. Ferner sei die Hündin „Y.“ insgesamt bereits vier Mal herrenlos aufgegriffen und vorübergehend in ein Tierheim verbracht worden. Am 2. November 2025 habe die Hündin einem Fahrradfahrer hinterhergejagt, wodurch dieser gestürzt sei und sich erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Schließlich habe der Antragsteller gegen Anordnungen nach dem Landeshundegesetz verstoßen, indem er seine Hündin mehrfach unangeleint ausgeführt habe, nachdem ihm mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 eine Anleinpflicht aufgegeben worden sei. Der Einwand des Antragstellers, die Vorwürfe seien nicht verifizierbar, stelle die ausführlich dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Die Einreichung der Beschwerden per E-Mail mindere nicht ihre Aussagekraft, Anhaltspunkte für eine Verwechslung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, die Maßnahme sei insbesondere verhältnismäßig. Die Anordnung der Leinenpflicht habe nicht zur Unterbindung von Rechtsverstößen durch den Antragsteller geführt. Die Abgabeanordnung sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig. Auch die erweiterte Haltungsuntersagung begegne keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin sei mit Blick auf die zahlreichen Verstöße sowie die Uneinsichtigkeit des Antragstellers zutreffend von der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen und habe das ihr zustehende Ermessen auch insoweit fehlerfrei ausgeübt.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung zunächst dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 5 B 1067/25 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
Diesen Anforderungen ist mit Blick auf die Qualität der Maßnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - durch die Bezugnahme auf die Hundehaltung und den Vergleich mit dem Zustand, der ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung einträte, hinreichend Rechnung getragen.
Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, eine Anhörung habe nicht stattgefunden, setzt er sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht mit den ausführlichen entgegenstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander.
Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand nicht durch, die Haltungsuntersagung erweise sich als materiell rechtswidrig, weil die ihm zur Last gelegten Verstöße „nicht verifizierbar“ bzw. nachgewiesen seien. Der Antragsteller zeigt - wovon schon das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Nennung zahlreicher Vorfälle ausgegangen ist - weiterhin keinen konkreten Anhalt dafür auf, dass die im Verwaltungsvorgang im Einzelnen dokumentierten Vorfälle, die sogar schon zur Verletzung eines Menschen geführt haben, nicht zuträfen oder es sich nicht um den Hund des Antragstellers gehandelt haben soll. Er trägt vielmehr lediglich pauschal und unsubstantiiert vor, es liege „nicht völlig fern, dass die Beschwerden über den freilaufenden Hund auf einer Verwechslung beruhen“. Eine Verwechslung ist mit Blick auf die vorliegenden Bildaufnahmen hinsichtlich zahlreicher Vorfälle nahezu ausgeschlossen. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Authentizität der Beschwerden und Anzeigen, die größtenteils detailliert und unter Angabe von Personalien erfolgt sind. Für die Annahme, dass es sich um „falsche Identitäten“ handeln könnte, zeigt der Antragsteller keinerlei Anhalt auf. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bedürfen von Bürgern eingereichte Anzeigen und Beschwerden nicht der Form nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, um der Behörde als Anhaltspunkt für Verstöße nach dem Landeshundegesetz dienen zu können. Diese Form der elektronischen Kommunikation ersetzt die Schriftform, deren Geltung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist. Sie folgt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht aus einer entsprechenden Bitte der Antragsgegnerin gegenüber den Anzeigeerstattern.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorliegen eines Sachkundenachweises bzw. einer Haftpflichtversicherung nicht an.
Der Antragsteller zieht auch nicht die - nur im Rahmen der erweiterten Haltungsuntersagung getroffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei unzuverlässig, durchgreifend in Zweifel. § 11 Abs. 2 LHundG NRW verweist - anders als § 10 Abs. 1 LHundG NRW - nicht auf § 7 LHundG NRW. Damit legt der Gesetzgeber für große Hunde einen anderen Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde als für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sowohl nach § 7 als auch nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines Hundes im Sinn der § 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 1745/23 -, juris, Rn. 29, und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 3371/19 -, juris, Rn. 28 f.; Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 5 B 1228/12 -, n. v., Beschlussabdruck S. 2.
Gemessen hieran ist von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits aufgrund der oben aufgezeigten Verstöße auszugehen. Auf die Frage, ob die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers einbezogen werden können, kommt es - so schon das Verwaltungsgericht - deshalb nicht an. Beim Nachweis der erforderlichen Sachkunde handelt es sich um eine von der Zuverlässigkeit zu trennende weitere Voraussetzung.
Schließlich wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, die Antragsgegnerin habe das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er zeigt nicht auf, dass die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig wäre. Woher der Antragsteller insoweit die Notwendigkeit des Vorliegens einer Vielzahl von gleichartigen Verstößen ableitet, bleibt unklar. Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass eine Vielzahl solcher Verstöße im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert ist. Der vom Antragsteller vorgeschlagene Erlass eines Zwangs- oder Bußgeldes ist auch angesichts seiner Uneinsichtigkeit zur Erreichung des Ziels der Abwehr der von dem Hund ausgehenden Gefahren ersichtlich nicht gleich geeignet.
Der Antragsteller legt nicht dar, warum die Abgabeanordnung, die Androhung unmittelbaren Zwangs bzw. die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sein sollen. Er wiederholt hier lediglich - zum Teil aus Perspektive des Gerichts - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.