Rechtsprechung / OVG NRW / 2026

OVG NRW Beschluss vom 11.02.2026 – 1 A 2179/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0211.1A2179.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Vor­aussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_3

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.

6

2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_5

„1. ob es einem ausgereisten Staatsbürger Angolas möglich ist, sein Existenzminimum weitgehend zu sichern und nicht in Armut zu verfallen, sobald dieser in andere Landesteile Angolas flüchten muss“,

8

und - hier sinngemäß als Frage formuliert -

9

2. ob die Gesamtsituation in Angola den Schluss zulässt, dass eine Person ihren Unterhalt nicht sichern kann,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_6

nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass die zur Beantwortung beider Fragen - trotz ihrer Formulierung über seinen Einzelfall hinaus - relevanten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend sind. Das pauschale Vorbringen in der Zulassungsbegründung setzt der - teilweise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (dort S. 6 bis 9) - näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine aussagekräftigen Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung des Klägers stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_7

Das Verwaltungsgericht ist - in Einklang mit den anerkannten rechtlichen Maßstäben für die Annahme eines Abschiebungsverbots - von dem zutreffenden Maßstab ausgegangen (vgl. UA, S. 8), dass der Kläger trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_8

Auf diese Tatsachen bezogene, hinreichend aussagekräftige Quellen oder Erkenntnismittel bleibt das Zulassungsvorbringen insgesamt schuldig. Die von dem Kläger im Zulassungsverfahren zitierten (Online-) Zeitungsartikel sowie der Bericht von Amnesty International lassen keine Anhaltspunkte erkennen, um die Behauptungen des Klägers, ein erneut Einreisender könne in der Hauptstadt Luanda nicht eigenhändig dafür Sorge tragen, Obdach zu erhalten sowie seinen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Gleiches gilt für die - offenbar nur vom Kläger selbst ohne näheren Beleg aufgestellte - Annahme, dass die Armut sowie Obdachlosigkeit außerhalb der Städte in Angola zunehme. Welche Aussagekraft dem von ihm behaupteten (ebenfalls nicht konkret belegten) Umstand, dass erwachsene, erwerbsfähige Männer in Angola bei der Arbeit in der Landwirtschaft oder im Bergbau ausgebeutet würden, im Hinblick auf die hier maßgebliche Sicherung des Existenzminimums zukommt, legt der Kläger ebenfalls nicht dar.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_9

Ungeachtet dessen setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit der weiterführenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA, S. 8 f.), dass er im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Angola finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten könne, die es ihm erleichterten, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_10

Immerhin ist die Frage der (individuellen) Existenzsicherung keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individua­lisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie die wirtschaftliche Gesamtsituation aussieht und ob der Rückkehrer in andere Landesteile ausweichen muss. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-11/1-a-2179-25-a#rd_11

In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).