Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2025

OVG NRW Beschluss vom 04.08.2025 – 1 A 1842/25.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.1A1842.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der anwaltlich vertretene Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen explizit allein „ernste“ (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides – entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG analog).