Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 03.07.2025 – 12 E 278/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.12E278.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos­tenfreien Beschwerdeverfahrens.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-03/12-e-278-25#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsge­richt hat die beantragte Beiordnung eines Notanwalts für das erstinstanzliche Verfah­ren zu Recht abgelehnt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-03/12-e-278-25#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beiordnung eines Notanwalts setze nach § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass eine Vertretung durch Anwälte geboten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn für das Verfahren Anwalts­zwang bestehe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch die Beteiligten selbst - mithin auch ohne Anwalt - geführt werden könne (§ 67 Abs. 1 VwGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-03/12-e-278-25#rd_3

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers, § 67 Abs. 1 VwGO werde "durch den 74jährigen Kläger (Grundsicherungsrentner seit Rentenbe­ginn) bestritten", natürlich sei "die Vertretung durch einen Notanwalt der laienhaften Selbstvertretung vorzuziehen" und der "74jährige Kläger und Grundsicherungsrent­ner benötig[e] selbstverständlich für eine erfolgreiche Prozeßführung […] einen Not­anwalt", greift nicht durch. Soweit der Antragsteller für seinen Wunsch nach einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt insbesondere auf sein Alter und den Bezug von Grundsicherungsrente abgestellt hat, ändern diese Aspekte nichts daran, dass ge­setzlich in § 67 Abs. 1 VwGO gere­gelt ist, dass die Beteiligten vor dem Verwaltungs­gericht den Rechtsstreit selber füh­ren können. Besteht danach kein Anwaltszwang für das erstinstanzliche Verfahren, liegen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notan­walts nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).