Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 11.06.2025 – 10 B 447/25.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0611.10B447.25NE.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

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1. Der bei sachgerechter Auslegung sinngemäß gestellte Antrag,

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_1

den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2025 ‑ 10 B 601/24.NE - aufzuheben und den Bebauungsplan Nr. 112 „A., Teilbereich A“ der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 10 D 228/24.NE außer Vollzug zu setzen,

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hat keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_2

a. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO zur Abänderung einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Entscheidung entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung finden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 - 13 B 1454/21.NE -, juris Rn. 2, vom 27. November 2003 - 10a B 1241/03.NE -, juris Rn. 2 m. w. N., und vom 20. Juli 1998 - 11a B 993/98.NE-, juris Rn. 9 ff.; vgl. zur Abänderbarkeit von Beschlüs-sen nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wege von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 2 ff., und vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 10 ff.

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b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_4

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Liegen solche Umstände vor, ist zu prüfen, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung geboten ist. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie für eine (Erst‑) Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 VR 4.18 -, juris Rn. 5; siehe auch allgemein zu § 80 Abs. 7 VwGO BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_6

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gebieten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_7

aa. Sein Vorbringen, die Antragsgegnerin habe durch Fällmaßnahmen einen weitergehenden Eingriff im Plangebiet vorgenommen, als sie es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargestellt habe, und die Maßnahmen seien „ohne irgendwelche Untersuchungen innerhalb des Planungsraumes“ vorgenommen worden beziehungsweise es hätten zuvor keine Kontrollen oder ein Absammeln von Amphibien im Plangebiet stattgefunden, rechtfertigt von vornherein keine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Dies gilt schon deshalb, weil die mit dem Antrag begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht geeignet wäre, insoweit noch etwas zu Gunsten des Antragstellers zu bewirken.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_8

bb. Mit dem Vorbringen, die angelegte CEF-Maßnahmenfläche 9 genüge nicht den eigenen Anforderungen der Antragsgegnerin, macht der Antragsteller keine Veränderung von Umständen geltend, die für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich waren. In dem Beschluss vom 6. Februar 2025 hat der Senat schon keine den Anforderungen der Artenschutzprüfung entsprechende Realisierung der CEF-Maßnahmen zugrunde gelegt. Überdies hat der Senat ausgeführt, die Einwände gegen die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten beziehungsweise bereits realisierten CEF-Maßnahmen bedürften (im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO) keiner abschließenden Prüfung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_9

cc. Auch die Behauptung, es lägen nachträgliche Erkenntnisse vor, die die ursprüngliche Sachlage, namentlich zum Vorliegen eines genutzten Landlebensraums im Plangebiet, nachdrücklich belegten, so dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin das Plangebiet als primärer Landlebensraum von Amphibien anzusehen sei, rechtfertigt die begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_10

Dass es sich bei dem Plangebiet um „einen von Amphibien genutzten Landlebensraum handelt“, stellt bereits keinen neuen Umstand dar. Die Antragsgegnerin war bereits in der Artenschutzprüfung vom 24. Januar 2024 von einem potenziellen Habitat und seit der weiteren Erhebung durch die Firma J. mbB aus Oktober 2024, die auch der Senat im Beschluss vom 6. Februar 2025 berücksichtigt hatte, davon ausgegangen, dass das Plangebiet sowohl sekundärer Sommerlebensraum mit Nebenbedeutung für bestimmte Amphibienarten oder für die Kreuz- und Wechselkröte als auch potenzielles sekundäres Landhabitat und Durchwanderungshabitat sein könne.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_11

Die vom Antragsteller mit den eingereichten Lichtbildern am 23. März 2025, 13. April 2025, 16. April 2025, 17. April 2025, 21. April 2025 und 24. April 2025 dokumentierten Sichtungen vereinzelter Kreuzkröten, einer Wechselkröte und eines Laubfrosches vermögen seine Annahme, das Plangebiet sei als primärer Landlebensraum von Amphibien besiedelt, nicht zu tragen. Dem Vorbringen fehlt es an der gebotenen Substantiierung. Der Vortrag in der Antragsschrift, nach - näher umschriebener, aber bloß teilweise - erfolgter Einzäunung des Plangebiets mit Amphibienzäunen könne an der Besiedlung des Plangebiets kein Zweifel bestehen, da nur adulte, überwinterte Tiere aus dem Vorjahr hätten aufgefunden werden können und dies sei wiederholt in den unterschiedlichen Teilen des Landlebensraums, u. a. in der Nähe von geeigneten Versteckmöglichkeiten gelungen, trägt seine Annahme allein nicht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, es sei auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller an den verschiedenen Tagen im Jahr 2025 zumindest zum Teil dieselben Individuen mehrfach erfasst haben könnte, auch hätten die Gutachter der Antragsgegnerin Einzeltiere im Plangebiet schon zuvor nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die erneut mit Lichtbildern dokumentierten Sichtungen von Amphibien am 11. Mai 2025, 13. Mai 2025, 25. Mai 2025 und am 1. Juni 2025.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_12

Den erneuten Ausführungen des Gutachters der Antragsgegnerin in dessen Stellungnahme vom 27. März 2025, es handle sich bei dem Plangebiet nicht um einen essentiellen Landlebensraum, sondern um einen eher unbedeutenden Landlebensraum, ist der Antragssteller auch nicht dadurch durchgreifend entgegengetreten, dass er im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 unter Bezugnahme auf weitere Schriftsätze vorträgt, es bestehe ein erheblicher „Siedlungserweiterungsdruck“ von verschiedenen Amphibienarten und es könnten keine plausiblen Gründe dafür angeführt werden, warum dies vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Juni 2024 anders gewesen sein soll.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_13

Die vom Antragsteller auf der Prämisse von „14 Funden im Zeitraum vom 11. Mai 2025 bis zum 1. Juni 2025“ angestellte Hochrechnung, nach der „mindestens noch einige hundert Amphibien“ im Plangebiet vorkommen sollen, liefert nicht nur eine gegriffene Zahl, sondern basiert hinsichtlich des eingesetzten Faktors „Plangebietsgröße“ schon auf der unzutreffenden Annahme, dass das gesamte Plangebiet als gleich geeigneter Landlebensraum für Amphibien angesehen werden könnte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_14

dd. Mit seinem übrigen Vorbringen - insbesondere unter pauschaler Bezugnahme auf die teils zu anderen Rechtsfragen abgefassten Schriftsätze des Verfahrens VG Köln 14 L 1112/25 vom 19. Mai 2025 und vom 4. Juni 2025 sowie auf die Antragsbegründung des Hauptsacheverfahrens 10 D 228/24.NE - wendet sich der Antragsteller überwiegend unter Behauptung veränderter Umstände tatsächlich gegen die Richtigkeit der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2025.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-11/10-b-447-25-ne#rd_15

2. Für den von dem Antragsteller angeregten Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog sieht der Senat - auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 28. April 2025 erfolgten Begründung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache 10 D 228/24.NE - keine Veranlassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).