Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 15.03.2024 – 6 E 116/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.6E116.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-15/6-e-116-24#rd_1

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-15/6-e-116-24#rd_2

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des erstinstanzlich auf die Wertstufe bis zu 30.000 Euro festgesetzten Streitwertes begehrt, ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ausgehend von einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr aus dem erstrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe B 5 LBesO B NRW mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und damit zu niedrig angesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-15/6-e-116-24#rd_3

In Konkurrentenstreitverfahren, die - wie hier im Fall eines kommunalen Wahlbeamten - die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit betreffen, ist zur Ermittlung des Streitwerts von den Regelungen in § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG auszugehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2015 - 6 E 602/15 -, juris Rn. 2 f.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-15/6-e-116-24#rd_4

Die danach maßgebliche Summe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Bewerber - wie hier - der bisherige Stelleninhaber ist. Für ihn betrifft das Verfahren schon nicht die dort vorausgesetzte "Verleihung eines anderen Amtes". Überdies würde eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der Bedeutung der Sache für ihn nicht gerecht. Denn anders als der unterliegende Bewerber in dem für § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG typischen Fall eines Beförderungsstreits von Lebenszeitbeamten verbleibt der in einem Konkurrentenstreit um die Wiederbesetzung des bisher von ihm innegehabten Amtes unterlegene Beamte auf Zeit nicht in seinem bisherigen Amt, sondern verliert es mit Ablauf der Amtszeit.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-15/6-e-116-24#rd_5

Hiervon ausgehend beträgt der Streitwert im vorliegenden (Hauptsache-)Verfahren die Hälfte der für ein Kalenderjahr nach Maßgabe der Besoldungsgruppe B 5 LBesO B NRW zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG), was der Wertstufe bis 65.000 Euro entspricht.

9

Der Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).