Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 23.10.2023 – 7 A 743/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1023.7A743.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_2

Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_3

Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Kläger hätten keinen Anspruch auf das von ihnen begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, es fehle jedenfalls an einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften, die - zumindest auch - zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt seien, insbesondere lösten der ebenerdige Teich und die weniger als 40 cm über der Geländeoberfläche liegende Terrasse keine Abstandsflächen aus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_4

Soweit die Kläger geltend machen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Aufschüttungen seien fehlerhaft, es sei unzutreffend, dass seit 1990 nicht mehr aufgefüllt worden sei, vielmehr sei ihre - der Kläger - Garage gemäß der Auflage zur Baugenehmigung auf die Höhe des Nachbargeländes aufgeschüttet worden, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit haben die Kläger keine Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen dargelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_5

Der weitere Vortrag der Kläger, aus den Bauakten ergebe sich, dass die Beigeladenen ihr Grundstück erheblich (mehr als 1 m) aufgefüllt hätten, diese Aufschüttung sei abstandsflächenrelevant, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Streitgegenstand dieses Verfahrens sind nicht die früheren Aufschüttungen, sondern das hier nur begehrte Einschreiten der Beklagten gegen den Teich und die Terrasse.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_6

Schließlich verfängt auch das Vorbringen der Kläger nicht, der Teich habe einen Inhalt von mehr als 100 Kubikmeter, somit handele es sich um kein verfahrensfreies Vorhaben i. S. d. § 62 BauO NRW 2018. Damit haben die Kläger keine Verletzung ihrer subjektiven Nachbarrechte dargelegt. Die pauschale Behauptung der Kläger, der Teich halte keinen ausreichenden Abstand ein, setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der ebenerdige Teich falle offensichtlich nicht unter § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Kläger mit obigem Vorbringen nicht dargelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_7

Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit sie dazu ausführen, „sowohl die Frage der Aufschüttung als auch die Frage der Abstandsflächen des Beckens“ hätten grundsätzliche Bedeutung, haben sie damit gerade keine Fragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dargelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-23/7-a-743-23#rd_8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.