Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 08.12.2021 – 6 B 1870/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1208.6B1870.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember  2021 wird geändert. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 22. November 2021 einer weiteren Untersuchung beim Gesundheitsamt zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-08/6-b-1870-21#rd_2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-08/6-b-1870-21#rd_3

Die Untersuchungsanordnung hält der Rechtskontrolle nicht stand. Eine solche Anordnung muss in formeller Hinsicht aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-08/6-b-1870-21#rd_4

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-08/6-b-1870-21#rd_5

muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 20.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-08/6-b-1870-21#rd_6

Eine Untersuchungsanordnung, die auf die Fehlzeiten gesetzlichen Umfangs im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt ist, muss allerdings keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten.

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BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 47.

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Es reicht in diesem Fall also aus, wenn auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs verwiesen wird.

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Hess. VGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 20.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-08/6-b-1870-21#rd_7

Nicht einmal diesem - geringen - Erfordernis ist indessen hier genügt. Die Untersuchungsanordnung vom 22. November 2021 nennt als Anlass für die Maßnahme lediglich "weiterhin bestehende Zweifel an der Dienstfähigkeit" der Antragstellerin, ohne mitzuteilen, worauf diese beruhen sollen.

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Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache - die Untersuchung ist für morgen früh vorgesehen - sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.