Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-07/10-b-1838-21-a#rd_1

„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-07/10-b-1838-21-a#rd_2

hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.