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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antrag der Antragstellerin,

**Rn. 3**

„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,

**Rn. 4**

hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

**Rn. 6**

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A, ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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