Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 21.05.2021 – 7 B 535/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0521.7B535.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2590/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.9.2020 anzuordnen, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_3

Soweit die Antragsteller geltend machen, die Baugenehmigung vom 29.9.2020 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, sie enthalte keine Regelung der zulässigen betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen, daran ändere auch die Einbeziehung der Immissionsprognose nichts, vielmehr erlaube die Baugenehmigung auch Tätigkeiten, die von der Immissionsprognose nicht erfasst seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller die Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, bei verständiger Würdigung des Bauscheins und der zugehörigen Bauvorlagen - insbesondere der Betriebsbeschreibung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen    K.         vom 21.7.2020 - könne der Baugenehmigung ein hinreichend bestimmter Regelungsgehalt nicht abgesprochen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_4

Der Einwand der Antragsteller, die Immissionsprognose beruhe auf einer unzureichenden und lückenhaften Tatsachengrundlage, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_5

Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, der Schallschutzgutachter habe in seiner Stellungnahme vom 28.12.2020 zu Unrecht eine ganzjährige Absorptionswirkung der in der Halle gelagerten Kartoffeln berücksichtigt, tatsächlich stehe die Halle aber zwischen Mai und September leer, so dass in dieser Zeit eine solche Absorptionswirkung entfalle. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit der in der Stellungnahme vom 28.12.2020 - die das Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat - enthaltenen Feststellung auseinander, dass die angesetzten Halleninnenpegel als Abschätzung "auf der sicheren Seite" liegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_6

Auch das Vorbringen der Antragsteller, entgegen der der Immissionsprognose zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung lagere die Beigeladene auch angekaufte Produkte ein, wenn auch nach den Angaben der Beigeladenen nur Saatgut, was schallschutztechnisch hätte berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach der Betriebsbeschreibung vom 21.7.2020 (Seite 4) dient das Vorhaben nicht nur der Ein- und Auslagerung der im Betrieb angebauten Kartoffeln und Zwiebeln, sondern auch der Zwischenlagerung der erforderlichen Betriebsmittel (Saat- und Pflanzgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel) und Lagerbehältnisse. Diese Betriebsabläufe haben die Gutachter der Immissionsprognose auch in Ansatz gebracht (Seite 10 der Immissionsprognose).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_7

Unabhängig davon haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen auch nicht die Möglichkeit einer Überschreitung des für sie maßgeblichen Richtwertes hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwischen den in der Immissionsprognose ausgewiesenen Beurteilungspegeln und den einschlägigen Grenzwerten eine erhebliche "Sicherheitsmarge" liege, die erst bei einer Verdoppelung der Lärmimmissionen am Tag bzw. einer Verdreifachung der Lärmimmissionen in der Nacht aufgezehrt wäre. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-21/7-b-535-21#rd_8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.