Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 28.12.2020 – 4 E 778/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1228.4E778.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.9.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-28/4-e-778-20#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat angenommen, dass jedenfalls die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person oder beteiligungsfähige Vereinigung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Es sei nicht feststellbar, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

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Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren zutreffend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-28/4-e-778-20#rd_3

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Unterlassung einer Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwiderläuft, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein‑)Gläubigern besteht. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 ‒ 4 A 2782/20 ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-28/4-e-778-20#rd_4

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht vor, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin nicht in dem oben bezeichneten Sinne allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftige, auf deren wirtschaftliche Lage der Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise Einfluss habe, oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern bestehe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-28/4-e-778-20#rd_5

Weder das vorgetragene frühere Beschäftigungsverhältnis zu einer Arbeitnehmerin noch die Verpflichtungen gegenüber Vermieter, Lieferanten und Energieversorgungsunternehmen erfüllen die oben genannten Voraussetzungen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klärung der Zuwendungsberechtigung der Klägerin auf größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens Auswirkungen haben könnte.

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[…]

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-28/4-e-778-20#rd_6

Von einer Wiedergabe der Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ist mit Blick auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgesehen worden.