Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 24.11.2020 – 19 E 488/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19E488.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_2

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihr begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eine Verdoppelung des Streitwerts für das durch Urteil vom 30. April 2020 beendete erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro. Mit diesem Begehren bleiben sie erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_3

Die Bedeutung einer Schulordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_4

OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2019 ‑ 19 A 3092/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 598, juris, Rn. 16 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 B 272/20 ‑, juris, Rn. 14, vom 27. März 2020 ‑ 19 B 264/20 u. a. ‑, juris, Rn. 10, und vom 30. Januar 2020 ‑ 19 B 1562/19 ‑, NVwZ-RR 2020, 537, juris, Rn. 13 (jeweils halbierter Wert im Eilverfahren).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_5

Diesen Wert setzt der Senat auch dann fest, wenn die Schulleiterin oder die Teilkonferenz in demselben Bescheid mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen haben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 ‑ 19 B 382/17 ‑, juris, Rn. 1 und 19 (halbierter Wert im Eilverfahren für Überweisung in eine Parallelklasse und vorübergehenden Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_7

Haben sie hingegen nacheinander mehrere Bescheide mit jeweils einer oder mehreren Ordnungsmaßnahmen erlassen, addiert der Senat die Auffangwerte für jeden einzelnen Bescheid.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_8

OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2018 ‑ 19 A 2613/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 469, juris, Rn. 5 und 20 (schriftlicher Verweis und Androhung der Schulentlassung), und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 108/14 ‑, juris, Rn. 13 f. (schriftlicher Verweis, Unterrichtsausschluss und Androhung der Schulentlassung).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-24/19-e-488-20#rd_9

Hiernach ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Streitgegenstand der durch Urteil abgewiesenen Klage war im vorliegenden Fall ausschließlich der Bescheid der Schulleiterin vom 16. November 2018, mit welchem sie die Entscheidung der Teilkonferenz bekannt gegeben hat, gegen den Kläger einen schriftlichen Verweis zu verhängen und ihn in eine parallele Lerngruppe zu überweisen.

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Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.