Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 19.05.2020 – 4 E 403/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.4E403.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht C.       durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.4.2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.4.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht C.       verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 30.4.2020 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 – 4 B 1512/16 –, juris, Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_4

Ob sich der Kläger gegebenenfalls auch in diesem Verfahren durch seinen Steuerberater hat vertreten lassen wollen, ist unerheblich, weil die Ermächtigung zur Vertretung durch einen Steuerberater in § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO nur für Abgabenangelegenheiten gilt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2018 ‒ 4 A 3100/18 ‒, juris, Rn. 9.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_6

Darum geht es bei dem streitgegenständlichen Begehren festzustellen, dass ein bestimmtes Strafurteil des Amtsgerichts C.       kein Urteil, sondern ein nichtiger Verwaltungsakt sei, jedoch nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-19/4-e-403-20#rd_8

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.