Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 26.06.2019 – 4 E 530/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0626.4E530.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.6.2019 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_2

Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_3

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N., Rn. 14 ff.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_5

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage entsprechend der ständigen Praxis des Senats zutreffend vorläufig auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 ‒ 4 E 1231/15 ‒, juris, Rn. 2, Rn. 3.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, NWVBl. 2016, 129 = juris, Rn. 2 ff.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-26/4-e-530-19#rd_9

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.