Rechtsprechung / OVG NRW / 2016

OVG NRW Beschluss vom 07.01.2016 – 4 E 1231/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0107.4E1231.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-01-07/4-e-1231-15#rd_2

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-01-07/4-e-1231-15#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.

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Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-01-07/4-e-1231-15#rd_4

Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000 Euro auf insgesamt 20.000 Euro.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-01-07/4-e-1231-15#rd_5

Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2012 – 4 E 527/12 –, vom 11.1.2011 – 4 E 42/11 –, sowie zuletzt vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.