Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 15.12.2017 – 11 B 1362/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1215.11B1362.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-15/11-b-1362-17#rd_1

Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-15/11-b-1362-17#rd_2

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66    Abs. 3 Satz 3 GKG).