Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 01.12.2017 – 4 E 1014/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1201.4E1014.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.11.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-01/4-e-1014-17#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2014 – 8 B30.14 –, NVwZ-RR 2015, 69 = juris, Rn. 8, m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-01/4-e-1014-17#rd_2

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 EUR vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-01/4-e-1014-17#rd_3

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG), sodass dahinstehen kann, ob eine solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt in Betracht kommt.

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Vgl. auch – ebenfalls offenlassend – BVerwG, Beschluss vom 1.4.1999 – 4 B 26.99 –, NVwZ-RR 1999, 485 = juris, Rn. 6.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Das gilt auch für die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde.