Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 13.07.2017 – 6 A 407/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0713.6A407.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_1

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid vom 4. Mai 2015, mit dem gemäß § 116 Abs. 1 LBG NRW a. F. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt worden ist, sei rechtmäßig. Das Polizeipräsidium habe sich auf das polizeiärztliche Gutachten von ORMR’in Dr. I.        vom 19. Februar 2015 stützen dürfen. Aus diesem ergebe sich die fehlende Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Polizeipräsidium bei seiner Entscheidung nur die Zusammenfassung des Gutachtens (Seiten 10 bis 14) ohne die gestellten Diagnosen (Seite 9) sowie eine Wiedergabe der Leistungseinschränkungen im „Ankreuzschema“ vorgelegen habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_3

Auf die mit dem Zulassungsvorbringen allein gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, das Polizeipräsidium habe die Polizeidienstunfähigkeit aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen feststellen dürfen, kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat zunächst selbstständig tragend angenommen, das (vollständige) Gutachten begründe die Polizeidienstunfähigkeit.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_4

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Das Verwaltungsgericht muss nach § 86 Abs. 1 VwGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, d.h. klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich (polizei-)dienstunfähig war.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 10 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014- 6 A 2006/13 -, juris, Rn. 10 ff..

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_6

Hier hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des vollständigen polizeiärztlichen Gutachtens, das ihm nach der Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht durch den Kläger vorlag, die Polizeidienstunfähigkeit bejaht. Das Gutachten genüge den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 2015‑ 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 m.w.N.,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_7

und begründe die fehlende Polizeidienstfähigkeit in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Das Verwaltungsgericht hat hierbei auch den Inhalt der Seiten 1 bis 9 des Gutachtens vom 19. Februar 2015 einbezogen, insbesondere die auf Seite 9 benannten Diagnosen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/6-a-407-16#rd_8

Gegen die gerichtliche Annahme der Polizeidienstunfähigkeit, die das angefochtene Urteil allein trägt, wird mit dem Zulassungsantrag nichts vorgebracht. Ist die angegriffene Entscheidung aber – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).