Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 16.09.2015 – 4 E 562/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.4E562.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde der Kläger gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. April 2015 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_2

Die Beschwerde der Kläger bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_3

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_4

Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 34.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_5

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Nach § 67 Abs. 4 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Der Senat hat im Kosteninteresse der Kläger davon abgesehen, sie auf das Vertretungserfordernis hinzuweisen, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsanwalt mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_6

Denn die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Gegenstand der Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung (Erinnerung) nach § 165 Satz 1 VwGO ist der Kostenansatz, also die Aufstellung der Kostenrechnung durch den Kostenbeamten. Der Erinnerungsführer kann nur geltend machen, ein vom Urkundsbeamten berücksichtigter Ansatz sei nicht oder nicht in der berücksichtigten Höhe entstanden oder nicht erstattungsfähig bzw. der Urkundsbeamte hätte weitere Ansätze als erstattungsfähig berücksichtigen müssen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_7

Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_8

Eine Verletzung des Kostenrechts haben die Kläger mit ihrer Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht. Der Einwand, die in Rede stehende Kostenfestsetzung beruhe auf Prozessbetrug, weil der Beklagte und das Gericht ihrer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hätten, dass die Kläger Eigentümer und Besitzer einer nicht zu überprüfenden Brennwertfeuerungsanlage seien, geht fehl. Es handelt sich um einen sachlichen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-16/4-e-562-15#rd_10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.