Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 04.07.2014 – 7 B 363/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0704.7B363.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller  trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind  erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-04/7-b-363-14#rd_1

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, spricht Überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf  den geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch (1.) als auch hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots. (2.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-04/7-b-363-14#rd_2

1. Der Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft die Art der Nutzung und vermittelt dem Antragsteller kein Recht im Hinblick auf die Geschossigkeit des genehmigten Vorhabens.  Ebenso wenig vermag der Gebietsgewährleistungsanspruch  ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet zu begründen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt und vom Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt worden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-04/7-b-363-14#rd_3

Die vom Antragsteller angesprochene Tiefgarage mit 15 Einstellplätzen ist nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung. Sie dürfte ungeachtet dessen zu keinem Gebietsgewährleistungsanspruch führen. In Wohngebieten sind Garagen für den durch die zugelassene  Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs, 2 BauNVO), wobei dieser gebiets- und nicht grundstücksbezogen zu ermitteln ist.

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vgl. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2014, § 12 Nr. 20 m.w.N.

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Dass die angesprochene Tiefgarage nach diesem Maßstab unzulässig sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-04/7-b-363-14#rd_4

2. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die vom Antragsteller ausgemachte faktische Baugrenze als „unzulässige Hinterlandbebauung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, folgt schon daraus, dass dem Merkmal

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-04/7-b-363-14#rd_5

"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ als solchem  im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 - , juris, m.w.N.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-04/7-b-363-14#rd_6

Dass im Übrigen nach summarischer Prüfung keine Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot  zu erkennen sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Auch insoweit erlaubt das Beschwerdevorbringen keine andere Bewertung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.