Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 26.06.2014 – 1 E 615/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0626.1E615.14.00

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Tenor§

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.560,45 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_2

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_3

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, IÖD 2012, 82 = juris, Rn. 1 f. = NRWE m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_4

Die Streitwertbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten sie im eigenen Namen erhoben haben. Sie ist darauf gerichtet, den Streitwert auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge heraufzusetzen. Dieses Begehren hat nur teilweise Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_5

Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i. S. d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags darin, den Antragsteller vorläufig länger im Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu belassen. Dies bedeutet der Sache nach die zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit. Dieser Streitgegenstand des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, dass die Verlängerung der Dienstzeit nicht das letztlich vom Antragsteller angestrebte Ziel war, sondern nur Mittel zum Zweck, den streitigen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat zu sichern. Denn die streitgegenständliche Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit lässt sich klar von einem Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat abgrenzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_6

Der Streitwert in Verfahren wegen einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG. Er beträgt demnach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Denn das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG ist nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern erfasst all diejenigen Fälle, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_7

OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, mit ausführlicher Begründung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_8

Diese Streitwertfestsetzung entspricht im Ansatz derjenigen in den Fällen, in denen es um das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Lebenszeitbeamten geht. Dort richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und ist nur deswegen höher, weil es um ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit geht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_9

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 –, juris, Rn. 27 = NRWE, und vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 –, juris, Rn. 26 = NRWE.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_10

Der Streitwert war hier nicht deswegen zu reduzieren, weil es sich um ein Eilverfahren handelte. Denn der geltend gemachte Antrag war auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_11

Maßgebliches Kalenderjahr für die Streitwertberechnung ist gemäß den §§ 40, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG das Jahr 2014, weil der Antrag im Februar 2014 beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Summe der für das Kalenderjahr 2014 an den Antragsteller zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, beträgt 30.241,80 Euro ([2.474,47 Euro Grundgehalt + 45,68 Euro Zulage] x 12). Ein Viertel davon sind 7.560,45 Euro.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-26/1-e-615-14#rd_13

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.