Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 06.08.2013 – 14 A 1565/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0806.14A1565.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.513 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-06/14-a-1565-13#rd_1

Der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Es besteht wegen der Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. September 2012 (3 K 1094/11) keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zum Ergehen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen.

3

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 ‑, NRWE Rn. 10 ff.

4

Die Tatsache, dass andere Gerichte von ihrem Aussetzungsermessen einen anderen Gebrauch machen, ist unerheblich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-06/14-a-1565-13#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die insoweit aufgeworfene Frage nach der europarechtlichen Zulässigkeit einer Kumulierung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres im Sinne der Zulässigkeit kumulativer Erhebung beantwortet werden kann. Das gilt auch, soweit die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Pflicht eines letztinstanzlichen Gerichts zur Vorlage bestimmter Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union geltend gemacht wird. Eine solche Vorlagepflicht besteht nämlich hier nicht.

6

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 ‑, NRWE Rn. 4 ff.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.