Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 17.06.2013 – 13 A 1422/13.A

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0617.13A1422.13A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_1

Das Verwaltungsgericht  war entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung auf die im Urteil aufgezeigten, verschiedentlichen Widersprüche im Klägervortrag hinzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_2

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1995 – 9 B 505.95 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 8 A 3199/99.A –, www.nrwe.de, Rn. 15 = juris, Rn. 9.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_3

Dass das Verwaltungsgericht nach dem Zulassungsantrag auch auf „ausdrückliches Befragen“ ein Erfordernis, auf bestimmte Anhaltspunkte erneut einzugehen, verneinte, führte nicht zu einer Überraschungsentscheidung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_4

Nur wenn ein Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Entscheidungsgrundlage machen will und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchen, ist es zur diesbezüglichen Erörterung mit den Beteiligten verpflichtet, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 28.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_5

Dass ein solcher Fall hier vorlag, ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht habe in dem Urteil einen Widerspruch unter anderem daran festgemacht, dass der Gouverneur der Provinz Parwan erst seit Mai 2009 in Amt und Würden gewesen sei und der Kläger damit im August bzw. Oktober 2009 nicht bereits seit zwölf bis 13 Monaten in dessen Diensten habe stehen können. Einen vorherigen diesbezüglichen Hinweis habe das Gericht nicht gegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_6

Ein solcher Hinweis war zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auch nicht erforderlich. Der Kläger musste vielmehr damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgetragene Tätigkeit bei dem Gouverneur auch in zeitlicher Hinsicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen würde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-06-17/13-a-1422-13-a#rd_7

Soweit der Kläger sich gegen die Würdigung seines Vortrages durch das Verwaltungsgericht in der Sache wendet, unterfällt dies keinem der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend genannten Berufungszulassungsgründe.

12

Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist zur Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nicht geeignet.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.