Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 29.05.2013 – 14 E 401/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.14E401.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_1

Die gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweg ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Zivilgericht verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_2

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ‑ abgesehen von besonderen Zuweisungen ‑ der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Maßgebend ist die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, das dem geltenden gemachten Anspruch zugrunde liegt.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 6.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_3

Hier macht der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf geltend, zu Prüfungsleistungen eines bestimmten Diplomstudiengangs zugelassen zu werden. Er macht damit einen Prüfungsanspruch geltend. Grundsätzlich ist das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch den Studienvertrag zwischen ihnen geprägt, der nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Allerdings sind die Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlich geprägt, soweit die Beklagte als Beliehene tätig wird. Das ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) der Fall, wenn sie das verliehene Recht ausübt, Hochschulprüfungen abzunehmen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_4

Vgl. zum Status eines Beliehenen in diesem Bereich Görisch in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: November 2012), § 72 Rn. 9 und § 73 Rn. 13 f.; Becker, Rechtsfragen zu Gründung und Betrieb privater Universitäten, DVBl. 2002, 92 (96).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_5

Die Beklagte übt dieses Recht nicht aus, im Gegenteil weigert sie sich gerade, die geforderte Diplomprüfung abzunehmen. Die Weigerung bezieht sich nicht darauf, im Rahmen des ausgeübten Rechts, eine Hochschulprüfung abzunehmen, das Prüfungsverfahren in einer bestimmten Art zu gestalten, sondern darauf, überhaupt noch das Recht wahrzunehmen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt also für ein in Rede stehendes öffentlich-rechtliches Handeln der Beklagten nichts her.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_6

Es besteht auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her keine Veranlassung, das Ob des Prüfungsanspruchs dem öffentlichen Recht zuzuordnen, etwa im Sinne des vom Kläger angesprochenen Funktionszusammenhangs.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_7

Vgl. zum unmittelbaren Funktionszusammenhang als Gesichtspunkt der Zuordnung zum öffentlichen Recht Görisch in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: November 2012), § 73 Rn. 14.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_8

Die Beleihung mit dem Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, rechtfertigt sich daraus, dass die abgelegte Prüfung vor der Beklagten der abgelegten Prüfung vor einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 1 HG, der das abgeschlossene Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule dem abgeschlossenen Studium an einer Hochschule im Sinne des Hochschulgesetzes gleichstellt. Deswegen bedürfen Prüfungsordnungen der Beklagten gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 HG der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Deswegen auch darf ein staatlich Beauftragter zu Hochschulprüfungen entsandt werden (§ 73 Abs. 7 Satz 2 HG). Sind Prüfungen vor der Beklagten den Prüfungen vor staatlichen Hochschulen gleichwertig, müssen sich beide nach denselben öffentlich-rechtlichen prüfungsrechtlichen Vorschriften richten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_9

Vgl. zur Herleitung des Rechts zur Abnahme von Prüfungen aus dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 8/3880, S. 210 zur Vorläufervorschrift des § 167 WissHG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_10

Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, den Streit zwischen den Vertragspartnern des Studienvertrags darüber, ob überhaupt noch ein Anspruch darauf besteht, geprüft zu werden, dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Hier geht es nicht um die Sicherstellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen, sondern um den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Hochschulleistungen gegenüber einer privaten Hochschule. Das ist kein Rechtsstreit, der sich nach Normen richtet, der einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet, sondern ein Rechtsstreit zweier Privatpersonen um den Umfang zwischen ihnen vereinbarter Leistungen, der Gegenstand des bürgerlichen Rechts ist. Dass der Leistungsumfang nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Regelungen ist, ergibt sich für das hier in Rede stehende Auslaufen von Diplomstudiengängen daraus, dass die dies regelnden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nämlich § 60 Abs. 5 Satz 3 HG und § 6 f. der zur Vorläufernorm ergangenen Studienstrukturreformverordnung vom 30. Mai 2001 (GV. NRW. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477), nur für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und Kunsthochschulen gilt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_11

Handelt es ich somit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sind die Zivilgerichte und hier speziell das Amtsgericht zur Entscheidung berufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-29/14-e-401-13#rd_12

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt. Insbesondere kommt der Frage des zulässigen Rechtswegs keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Auslaufen der Diplomstudiengänge um auslaufendes Recht handelt. Dieser Beschluss ist damit unanfechtbar.