Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 30.03.2012 – 14 E 1417/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0330.14E1417.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-30/14-e-1417-11#rd_2

Die gemäß § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht für die beiden Klageanträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Klausurlösungsvermerke und zur Klausurneubewertung einen Gesamtstreitwert von 10.000 Euro unter Ansatz des Auffangstreitwerts für jeden der Klageanträge nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 5 der Zivilprozessordnung sind für den Streitwert mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Das gilt zwar nicht bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche, wenn also die Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf dasselbe Ziel gerichtet sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-30/14-e-1417-11#rd_3

Vgl. Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn. 4; Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-30/14-e-1417-11#rd_4

Diese wirtschaftliche Identität bemisst sich aber nach der abstrakten Art der Ansprüche, nicht wie der Kläger glaubt nach seiner wirtschaftlichen Motivation für die Erhebung der Ansprüche. Danach sind ein Anspruch auf Einsicht in Klausurlösungsvermerke einerseits und ein Anspruch auf Neubewertung von Klausuren andererseits nicht wirtschaftlich identisch.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-30/14-e-1417-11#rd_5

Auch der Sonderfall der Stufenklage, in dem nach § 44 GKG der Anspruch auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einerseits und der Anspruch auf Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, nicht zusammengerechnet werden, liegt nicht vor. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die der Situation Rechnung trägt, dass der in der Hauptsache verfolgte Anspruch nicht beziffert werden kann, ohne zuvor den Auskunftsanspruch erfüllt zu bekommen. Ein so enges Verhältnis zwischen Anspruch auf Einsicht in Klausurlösungsvermerke und Anspruch auf Klausurneubewertung besteht nicht. Vielmehr erhoffte sich der Kläger durch die Einsichtnahme lediglich eine Verbesserung der Prozesssituation für den Neubewertungsanspruch. Für eine analoge Anwendung des § 44 GKG ist deshalb kein Raum.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-30/14-e-1417-11#rd_6

Die Nebenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-30/14-e-1417-11#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.